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Verwaltungsgericht Halle: Keine Sonntagsöffnung am 3. Advent im Neustadt Centrum Halle

Im Wege der Allgemeinverfügung unter Anordnung des Sofortvollzuges gestattete die Antragsgegnerin den Verkaufsstellen des Neustadt Centrum Halle die Öffnung am Sonntag, dem 17. Dezember 2017 von 13.00 – 18.00 Uhr. Hiergegen stellte die Antragstellerin, eine bundesweit tätige Gewerkschaft, beim Verwaltungsgericht Halle erfolgreich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

 

Das Verwaltungsgericht führte in seinem Beschluss aus, die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 LÖffZeitG LSA, wonach für die beabsichtigte Sonntagsöffnung ein besonderer Sachgrund vorliegen müsse, sei nicht gegeben. Hierfür reiche weder ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potentieller Käufer am Sonntag. Zudem müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn— und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Danach können nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben. Der Besucherstrom darf aber nicht umgekehrt erst durch die Öffnung der Verkaufsstellen ausgelöst werden.

 

Dem genüge die am 17. Dezember 2017 geplante Veranstaltung nicht. Sie lasse die Ladenöffnung nur als Annex erscheinen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie einen Besucherstrom auslösen würde, der die Zahl der Besucher, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen, übersteigen würde. Der Hinweis der Antragsgegnerin, wonach im letzten Jahr bei einer vergleichbaren Veranstaltung mehr als 8.500 Besucher gezählt worden seien und aufgrund der Weiterentwicklung des Konzeptes davon auszugehen sei, dass das Besucheraufkommen dieses Jahr weiter anwachsen werde, ist nicht aussagekräftig, weil sich den Besucherzahlen des letzten Jahres nicht entnehmen lässt, ob die sonntäglichen Besucher wegen der Veranstaltung oder wegen der geöffneten Verkaufsstellen gekommen sind.

 

Die Antragsgegnerin kann gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Magdeburg erheben.

 

VG Halle, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 4 B 590/17 HAL

 

 

 

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt
(LadenöffnungszeitengesetzSachsen-Anhalt - LÖffZeitG LSA)
Vom 22. November 2006

§ 7

Öffnung an weiteren Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen

 

(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt.