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Zoll News: Zoll macht Steuerhinterziehern Dampf

Bild:  Auch in der Gastronomie prüft der Zoll regelmäßig; Symbolbild: ZOLL


Fast ein Zentner Shisha-Tabak in Wolfsburg und Braunschweig beschlagnahmt

Braunschweig (ots) - Zwei Kontrollen, ein Ergebnis: Sowohl bei der Kontrolle einer Shisha-Bar in der Wolfsburger Innenstadt am 11. Dezember 2017, als auch bei einer ähnlichen Kontrolle zwei Tage später in Braunschweig stellte der Zoll kiloweise unversteuerten Wasserpfeifentabak sicher.

Anlass für die Kontrollen in den Abendstunden waren eigentlich Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Denn wie alle Arbeitgeber müssen auch Betreiber von Shisha-Bars regelmäßig mit Besuchern vom Zoll rechnen, die sich nach den Arbeitsbedingungen und Aufenthaltstiteln der Mitarbeiter erkundigen.

Zusätzlich haben Shisha-Bars aber noch eine Besonderheit: "Es gibt steuerrechtlich kaum eine Möglichkeit, diese Lokale legal zu betreiben", erklärt Zolloberinspektor Löhde vom Hauptzollamt Braunschweig.

Der Grund dafür liegt im Tabaksteuerrecht. In der Bundesrepublik dürfen Zigaretten und Rauchtabak nur in verschlossen Verpackungen mit gültigen deutschen Steuerzeichen verkauft und gelagert werden. Eine Abgabe von Einzelportionen zum direkten Verzehr vor Ort ist damit eigentlich ausgeschlossen.

Zudem stellen die vielen exotischen Geschmacksrichtungen, mit denen viele Wasserpfeifenlokale werben, ein steuerrechtliches Problem dar: jedes Mischen von Rauchtabak mit anderen Stoffen -in Shisha-Bars zumeist Melasse und Glyzerin- lässt die Tabaksteuer erneut entstehen. Zeigt man diesen Vorgang nicht sofort dem Zoll an, begeht man eine Steuerhinterziehung.

Dieser Verdacht lastet nun auch auf den Betreibern der kontrollierten Lokale in Wolfsburg und Braunschweig. Zusätzlich müssen sie die Tabaksteuer von mindestens 22,00 EUR pro Kilogramm unversteuertem Tabak nachzahlen und mit Bußgeldverfahren wegen Verbrauchsteuergefährdung rechnen. Aber auch hinsichtlich möglicher sozialvericherungsrechtlicher Verstöße sind noch weitere Ermittlungen nötig.

Hintergrundinformation: Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Verbrauchsteuergefährdung -etwa falscher Lagerung, Einzelverkauf oder Verkauf über dem festgelegten Kleinverkaufspreis von Tabakwaren (§ 381 Abgabenordnung in Verbindung mit § 36 Tabaksteuergesetz)- können Bußgelder von jeweils bis zu 5.000,00 EUR verhängt werden.