Bild: 275 Kilogramm illegale Pyrotechnik durch den Zoll sichergestellt - Foto: ZOLL
Braunschweig (ots) - 275 Kilogramm illegale Pyrotechnik wurden auf der Autobahn 2 nahe Helmstedt am 19. Dezember 2017 durch den Zoll in dem Dachgepäckträger und Kofferraum eines Reisenden gefunden.
Saisonbedingt befragt der Zoll Reisende aktuell verstärkt nach mitgebrachten Feuerwerkskörpern. Bei einer Kontrolle am 19. Dezember 2017 auf dem Rastplatz Lappwald an der Autobahn 2 gab es bei der Antwort auf diese Frage eine kleine Diskrepanz zum Kontrollergebnis: "Ein bisschen" Feuerwerk meinte ein Reisender aus Polen bei sich zu haben. Tatsächlich fanden die Zöllner nicht nur mehrere Kisten in seinem Kofferraum, sondern auch einen prall gefüllten Dachgepäckträger mit Pyrotechnik - insgesamt 275 Kilogramm. Während des Ausladens räumte der Mann reumütig ein, dass es wohl gefährlich sei, mit so viel Sprengstoff im Gepäck zu reisen. Tatsächlich ist das auch der Hauptgrund dieser Kontrollen: "Der Zoll will niemanden seinen Silvesterspaß verderben, aber bei gefährlichen Sprengstoffen hört der Spaß leider auf. Da geht Sicherheit vor!", kommentiert Pressesprecher Andreas Löhde vom Hauptzollamt Braunschweig den Fall.
Zudem bringen illegale Feuerwerkskörper neben den erheblichen gesundheitlichen Risiken auch rechtliche Probleme mit sich: Da faktisch jeder Böller eine kleine Bombe ist und jede Rakete Sprengstoff enthält, wird beim Fund von illegalen Feuerwerkskörpern stets ein Strafverfahren nach dem Sprengstoffgesetz eingeleitet und die Pyrotechnik beschlagnahmt oder sichergestellt. Reisefreimengen werden nicht gewährt. So auch bei dem 44-jährigen Mann und seinem Feuerwerk.
Die weiteren Ermittlungen in diesem Fall hat das Zollfahndungsamt Hannover übernommen.
Zusatzinformation zu Feuerwerkskörpern aus dem Ausland:
- Feuerwerkskörper müssen in Deutschland mit einer echten,
überprüfbaren CE-Kennzeichnung (Conformité Européenne -
Europäische Richtlinie für Produktsicherheit) und einer
deutschsprachigen Gebrauchsanweisung versehen sein. Nur dann
gelten sie als zugelassene Feuerwerkskörper.
- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (z.B. Wunderkerzen
oder Knallerbsen) dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren
eingeführt werden.
- Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z.B.
Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen
über 18 Jahren eingeführt werden. Ausgenommen hiervon sind
pyrotechnische Gegenstände, die nur mit besonderer Erlaubnis
vertrieben, überlassen oder verwendet werden dürfen (z.B.
Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, sog.
Schwärmer oder auch Knallkörper und Knallkörperbatterien mit
sog. Blitzknallsatz).
- Für die Einfuhr von Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4
(z.B. Teile für professionelle Großfeuerwerke) ist immer eine
besondere Erlaubnis erforderlich.
- Alle Feuerwerkskörper müssen bei der Einreise aus einem
Nicht-EU-Land beim Zoll angemeldet werden.