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Wirtschaftsrat: Reform der Grundsteuer für echte Baulandmobilisierung nutzen

15. Januar 2018

Wolfgang Steiger: Verteuerung von Investitionen und Mieten muss ausgeschlossen werden

Der Wirtschaftsrat der CDU e.V. ist in großer Sorge darüber, dass die morgen vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelte „Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer“ zu einer deutlichen Mehrbelastung von Mietern, Investoren und selbstnutzenden Eigentümern führt. Berechnungen gehen von einem 30- bis 50-fachen der heutigen Belastung aus, falls es nicht zu einer Korrektur kommt. „Kein Faktor ist so unmittelbar durchschlagend auf ein Bauvorhaben oder die Miete wie die Grundsteuer – auch weil sie voll umlagefähig ist. Der Staat hat nun wahrlich genug zur Verteuerung von Wohnungsbauten beigetragen. Wir wollen, dass alle Kostentreiber auf den Tisch kommen und überprüft werden, statt dass Steuern fortwährend angehoben und damit die Bezahlbarkeit von Wohnraum weiter eingeschränkt wird. Dass es zum Anrufen von Karlsruhe kommt, ist der Mut- und Willenlosigkeit der Politik anzulasten“, sagt Wolfgang Steiger (Foto), Generalsekretär des Wirtschaftsrates.

Gleichwohl liegt in einer potentiellen Reform der Grundsteuer auch eine Chance. Gerade in Innenstädten finden sich vielfach unbebaute Grundstücke, die für eine Nachverdichtung mit Wohnraum geeignet wären. Nicht selten liegen diese jedoch mit einer entsprechenden Erwartung auf weiter steigende Bodenpreise brach. „Uns muss daran gelegen sein, dieses Bauland auf den Markt zu bekommen, um das Angebot an verfügbarem Wohnraum zu verbreitern. Die Grundsteuer kann also ein Anreizinstrument für die Baulandmobilisierung werden: Es könnte geprüft werden, inwieweit eine höhere Bodenwertsteuer für unbebaute Grundstücke dazu führen kann, diese Grundstücke an den Markt zu bringen, während bebaute Grundstücke etwas geringer besteuert werden, um eine zusätzliche Belastung der Mieten zu verhindern“, erklärt Wolfgang Steiger den Vorschlag des Wirtschaftsrates. Konsequenterweise sollten Grundstücke, für die der Investor bereits einen Bauantrag gestellt hat, bei der Berechnung der Grundsteuer jedoch wie bereits bebaute Grundstücke behandelt werden.