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Magdeburg - Heute im Landtag / Umsetzung europäischer Rechtsvorgaben

Magdeburg, den 26. Januar 2018

Sachsen-Anhalt stärkt den Datenschutz


Der Landtag hat heute das „Gesetz zur Organisationsfortentwicklung des Landesbeauftragten für Datenschutz“  beschlossen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird aus der Landtagsverwaltung herausgelöst und in eine selbständige Behörde überführt. Das bedeutet zugleich eine neue Ausrichtung: Aus der bisherigen Beschwerdestelle wird eine Aufsichtsbehörde, die auch gegenüber Behörden tätig werden kann.  Damit ist die völlige Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht gewährleistet und der europarechtliche Auftrag erfüllt.

Eine weitere Veränderung betrifft die Kostenverordnung zum Informationszugangsgesetz (IZG). Es wird die Möglichkeit eröffnet, eine Geringwertigkeitsgrenze für die Erhebung von Gebühren bei Auskunftsersuchen der Bürger einzuführen. Das Innenministerium setzt dies im nächsten Schritt durch eine entsprechende Änderung der IZG-Kostenverordnung um.

Innenminister Holger Stahlknecht (Foto): „Das Gesetz stärkt den Datenschutz in Sachsen-Anhalt. Es tariert die Balance zwischen den Rechtsvorgaben der Europäischen Union und der unverändert bestehenden Verfassungsrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz aus.“

Datenschutz wird auch in den kommenden Monaten Thema sein. Unter anderem werden derzeit im Innenministerium zwei weitere Gesetzentwürfe erarbeitet, um das Datenschutzrecht Sachsen-Anhalts EU-rechtskonform zu gestalten. Ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der Datenschutzregelung aus der Datenschutzrichtlinie Justiz und Inneres soll im ersten Halbjahr 2018 in den Landtag eingebracht werden. Das Gesetz betrifft ausschließlich den Datenschutz in der Polizei und Maßregelvollzug.  Ein Gesetzentwurf zum Datenschutzausführungsgesetz soll im dritten Quartal 2018 in den Landtag eingebracht werden. Das Gesetz soll die Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung in Landesrecht für alle übrige Verwaltungstätigkeit umsetzen. Es gilt als allgemeines Datenschutzrecht für alle Verwaltungszweige außer Justiz und Polizei.