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02 san heute

Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Sport zur heutigen MDR-Sendung „MDR um 11“

Magdeburg, den 25. April 2018

...und zur bereits angekündigten MDR-Sendung „Exakt – Die Story“

 

 

Für den Staat – und damit insbesondere das Ministerium für Inneres und Sport und die Landespolizei als wesentliche Repräsentanten des Staates – war und ist es unerträglich, wenn ein Mensch, der sich im Gewahrsam des Staates befindet, verstirbt. Daher ist es die Pflicht des Staates, jeden Todesfall zum Anlass zu nehmen, die Rahmenbedingungen des Gewahrsams vorbehaltlos einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Dies galt und gilt auch für den tragischen Tod von Herrn Ouri Jallow. Daher sagen das Ministerium für Inneres und Sport und die Landespolizei auch bei allen weiteren Ermittlungen ihre uneingeschränkte Unterstützung zu.

 

Der guten Ordnung halber gilt es aber auch klarzustellen, dass der in der MDR-Sendung erhobene Vorwurf, dass die bisherigen Ermittlungen durch eine „Mauer des Schweigens“ unter den Polizisten erschwert worden seien, keinesfalls neu ist. Im Gegenteil: Das Landgericht Magdeburg hat sich in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 mehrfach und intensiv mit dem damals schon erhobenen Vorwurf auseinandergesetzt und ihn gerade nicht bestätigen können. Beispielhaft soll hier nur ein kurzer Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2012 zitiert werden:

 

„… Soweit seitens der Nebenklage und teils auch seitens der Staatsanwaltschaft Erinnerungslücken bei Zeugen als nicht nachvollziehbar bewertet und diese daher dem Verdacht des bewussten Verschweigens von tatsächlichem Wissen ausgesetzt worden sind, vermochte die Kammer diese Einschätzung nicht mit der insbesondere seitens der Nebenklage geäußerten Gewissheit und in dieser Allgemeinheit zu teilen. Zwar war die Berufung auf Erinnerungslücken bei einigen Zeugen in unterschiedlichen Umgang augenfällig. Teils schien die Befragung von Zeugen aber auch dem Ziel zu dienen, sie solange zu Umständen aus dem Randgeschehen zu befragen, bis sie sich in irgendeinem Moment schließlich auch auf Erinnerungslücken beriefen. Diese Art der Befragung mag teilweise angezeigt gewesen sein, um überhaupt feststellen zu können, woran sich der einzelne Zeuge tatsächlich noch erinnert. Die sich daraus aber nahezu zwangsweise Berufung fast aller Zeugen auf fehlende Erinnerungen an irgendeinem Punkt der Befragung ließ aber nicht den Schluss zu, dass ein großer Teil der vernommenen Zeugen ‚mauert‘, in dem sie sich auf jene Erinnerungslücken ‚zurückzogen‘. Eine Unterscheidung zwischen dem, was ein Zeuge sicher hätte wissen müssen, trotzdem aber als nicht mehr erinnerlich bezeichnete, und dem, was nach inzwischen nahezu sieben Jahren seit dem Vorfallstag tatsächlich nicht mehr in Erinnerung gewesen sein muss, war heute ? soweit sich die Kammer damit nicht in diesen Urteilsgründen gesondert auseinandersetzt ? nicht mehr möglich. Eine weitgezogene ‚Mauer des Schweigens‘ im Sinne bewussten Zurückhaltens tatsächlicher Kenntnisse hat die Kammer bei den Zeugen nicht festgestellt. Darüber hinaus war zu bedenken, dass viele Zeugen bereits zuvor polizeilich und beim Landgericht Dessau-Roßlau vernommen worden waren, es darüber hinaus von Beginn des Ermittlungsverfahrens an häufige Berichte vor allem in den Printmedien und im Internet wie auch Gerüchte  – auch im Revier Dessau – gegeben hatte, so dass einige Zeugen offen einräumten, dass ihnen eine Trennung von eigener Erinnerung und Wissen vom Hörensagen schwer falle bis nicht mehr möglich sei. Auch dies wird in diesem Urteil an  den relevanten Stellen aufgeführt.“

(Urteil des Landgerichts vom 13. Dezember 2012, Aktenzeichen: 21 Ks 141 Js 13260/10, S. 88 f.)

 

Das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2012 ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. September 2014 die Revision verworfen. Solange der Generalstaatsanwalt in Naumburg zu keinen neuen Ergebnissen kommt und in der Folge neue Ermittlungen einleitet, gilt das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Magdeburg.