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18WP Portrait Monika Gr  tters Christof Rieken

Das Gericht der Europäischen Union weist Klage von Netflix als unzulässig ab

18. Mai 2018

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 16. Mai 2018 die Nichtigkeitsklage von Netflix gegen die Kommissionsentscheidung vom 1. September 2016 als unzulässig abgewiesen. Die EU-Kommission hatte in ihrer Genehmigungsentscheidung vom 1. September 2016 die Heranziehung von Video-on-Demand-Anbietern (VoD-Anbieter) ohne Sitz oder Niederlassung im Inland zur Filmabgabe nach dem deutschen Filmförderungsgesetz als vereinbar mit dem Europäischen Recht und damit als zulässig bewertet.

Die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters (Foto), erklärt: „Ich bedaure den hartnäckigen Widerstand von Netflix gegen die solidarische Filmfinanzierung in Deutschland. Deshalb ist die von Netflix erfolglos angegriffene Entscheidung der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit der durch das deutsche Filmförderungsgesetz eingeführten Filmabgabe auch für VoD-Anbieter mit Europäischem Recht ein weiteres wichtiges Signal. Die Europäische Kommission ist damit der Bildung sogenannter Abgabeoasen innerhalb der Europäischen Union entgegengetreten, mit denen sich VoD-Anbieter ihren Verpflichtungen zur solidarischen Filmfinanzierung entziehen. Diese Entscheidung der EU-Kommission liegt im Interesse aller EU-Mitgliedstaaten. Ich begrüße es, dass die hiergegen gerichtete Klage von Netflix nun als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wäre im Interesse der gesamten Filmbranche zu begrüßen, wenn Netflix und weitere VoD-Anbieter das Scheitern der Klage zum Anlass nähmen, ihre Abwehrhaltung gegen die Filmabgabe zu überdenken und sich ohne weitere gerichtliche Auseinandersetzungen an der solidarischen Filmförderung beteiligen würden. Die Filmförderungsanstalt kann jetzt jedenfalls die Filmabgabe erheben.“

Nach dem Filmförderungsgesetz haben die deutschen Kinos, die Videowirtschaft, Fernsehsender und Video-on-demand-Dienste eine sogenannte Filmabgabe zur Finanzierung der Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA) zu leisten.