24. Mai 2018
Ein Ehegatte, der die im Miteigentum stehende Immobilie endgültig verlassen hat, hat kein Rechrt auf Gewährung von Zutritt zu dieser Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.
Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und andere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs des Objektes stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt
(OLG Bremen, Beschluss v. 22.8.2017, Az. 5 WF 62/17).
Mitgeteilt vom Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV), Kontaktstelle Sachsen-Anhalt. Erläuterungen zu dieser Entscheidung unter E-Mail:
m.ernst@isuv.de