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Amtsgericht Magdeburg: Kostenlose Zeitungen vor der Haustür muss ein Eigentümer nicht hinnehmen

Magdeburg, den 22. Juni 2018

Ein am 29. November 2017 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Magdeburg ist nach Rücknahme der hiergegen zunächst eingelegten Berufung (Landgericht Magdeburg, Az. 1 S 389/17) rechtskräftig, so dass es die Herausgeberin eines kostenlosen Anzeigenblatts zu unterlassen hat, das zweimal wöchentlich erscheinende Anzeigenblatt vor den Hauseingängen des Klägers abzulegen oder durch Dritte ablegen zu lassen.

Der Kläger ist Eigentümer eines Mietshauses in Magdeburg. Das von der Beklagten herausgegebene und kostenlos verteilte Anzeigenblatt erscheint zweimal wöchentlich. Konnte es nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war, wurden die Anzeigenblätter vor die Haustür gelegt, wodurch der Kläger stets gezwungen war, die vor der Haustür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter wegzuräumen. Trotz mehrfacher Aufforderung des Klägers, das Ablegen der Blätter zu unterlassen, kam der Beklagte dieser Aufforderung nur zunächst, später aber nicht mehr nach.

Das Gericht sah in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Klägers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum, weshalb der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 BGB habe. Für kostenlose Handzettel sei ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Das Gericht meint, dass eine unzulässige Beeinträchtigung auch hier vorliege. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. Letzteres sei der Fall. Außerdem bestehe ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel, so dass der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher seien. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.