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Einigung zur Erstaufnahme in Sachsen-Anhalt erzielt

Magdeburg, den 22. Juni 2018

Das Ministerium für Inneres und Sport und die regierungstragenden Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt haben sich heute auf neue Regelungen für die Erstaufnahme im Land verständigt. 

Innenminister Holger Stahlknecht: „Ich freue mich über die konstruktive Zusammenarbeit in der Kenia-Koalition und die Einigungsbereitschaft. Besonders hervorzuheben ist die mit der Einigung verbundene Entlastung der Kommunen durch die länger mögliche Wohnverpflichtung von ausreisepflichtigen Ausländern in der Erstaufnahme.“




Erstaufnahme im Land Sachsen-Anhalt


1. Sachsen-Anhalt nimmt am Pilotprojekt für die Einführung von zentralen Aufnahme-,
Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen (sog. AnKER-Zentren) nicht teil.

2. Bei einer Weiterentwicklung bestehender Strukturen der Erstaufnahme kommt
grundsätzlich die Erstaufnahmeeinrichtung in Halberstadt in Betracht. Sachsen-Anhalt wird
sich dafür einsetzen, dass bei Weiterentwicklungen der Erstaufnahme die Bündelung von
Verwaltungs- und Justizbehörden am Standort der Erstaufnahme im Vordergrund steht.
Neben dem bisherigen BAMF-Ankunftszentrum in Halberstadt zählen dazu insbesondere
das Jugendamt, die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht.

3. Bauliche Veränderungen an der äußeren Umfriedung – wie überhaupt der bisherige
Zugang zur Erstaufnahmeeinrichtung in Halberstadt – sind dabei nicht geplant.

4. Gegenwärtig dürfen ausreisepflichtige Ausländer nur sechs Monate in den
Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes verbleiben. Ausländer aus den WestbalkanStaaten
werden bis zu ihrer Ausreise zum Verbleib in der Erstaufnahme verpflichtet. Um
die Kommunen von ausreisepflichtigen Ausländern zu entlasten, soll die
Wohnverpflichtung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes durch eine Änderung
des Aufnahmegesetzes grundsätzlich auf 18 Monate verlängert werden. Davon verspricht
sich das Land auch eine erhöhte Anzahl freiwilliger Ausreisen von ausreisepflichtigen
Ausländern. In den Erstaufnahmeeinrichtungen sind seit September 2017 staatliche
Rückkehrberater tätig. Die Erfahrung zeigt, dass eine freiwillige Ausreise umso seltener
erfolgt, je länger ein Ausreisepflichtiger in einer Kommune lebt.
Nicht erhöht wird die maximale Verweildauer in der Erstaufnahme für alleinreisende
Frauen, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen
und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer,
physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, LSBTTI und Angehörige ethnischer sowie
religiöser Minderheiten (z.B. Jesiden) sowie Familien und Alleinerziehende mit
minderjährigen Kindern. Für die auf dem Gelände der Erstaufnahme befindlichen
schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen ist die bestehende Lernwerkstatt dauerhaft als 
qualifiziertes Bildungsangebot zu sichern.

5. Ziffer 4 findet mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Aufnahmegesetzes zur
Umsetzung des § 47 Abs. 1b AsylG Anwendung.

6. Vor dem ersten Interviewtermin durch das BAMF ist Asylsuchenden die tatsächliche
Möglichkeit zu einer Beratung, um eine qualifizierte Entscheidung des BAMF
herbeizuführen, nach dem Asylverfahrensgesetz einzuräumen. Das Ministerium für
Inneres und Sport wird sich beim BAMF dafür einsetzen, dass die Interviewtermine
frühestens zehn Arbeitstage nach Registrierung stattfinden. So kann sichergestellt werden,
dass Asylsuchende auch tatsächlich erreicht werden und deren Beratungsfähigkeit nach
den Belastungen durch die Flucht sichergestellt ist.