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Schnelle Autofahrer haften auch bei unverschuldeten Unfällen

2. Juli 2018

Überschreiten Autofahrer auf Autobahnen die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, erhöhen sie die Unfallgefahr. Sie müssen daher auch dann teilweise für die Folgen eines Unfalls aufkommen, wenn dieser durch einen unzulässigen Spurwechsel eines anderen Fahrers verursacht wurde. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), weist auf einen vom Oberlandesgericht Düsseldorf (I-1 U 44/17) entschiedenen Fall hin.

 

Während einer Autobahnfahrt übersah ein Fahrer beim Wechsel auf die linke Spur ein Fahrzeug, das sich mit 200 km/h näherte. Dieses konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass es zur Kollision kam. Der auf die linke Seite gewechselte Fahrer verklagte den Auffahrenden, ihm verschiedene Schäden zu ersetzen. Unter anderem machte er dabei den Schaden an seinem Fahrzeug, die Kosten eines Mietwagens und Schmerzensgeld wegen erlittener Verletzungen an den Halswirbeln geltend. Vor Gericht konnte er davon 30 Prozent durchsetzen. Laut dem Urteil erhöhe das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer bei einem Spurwechsel die Geschwindigkeit des sich nähernden Fahrzeugs nicht richtig einschätzen. Daher müsse sich der Auffahrende eine sogenannte Betriebsgefahr zurechnen lassen, die mit dem gefahrenen Tempo steige. Da der Auffahrende in dem verhandelten Fall die Richtgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten habe, sei es angemessen, dass er 30 Prozent des beim Unfallgegner entstandenen Schadens zu ersetzen hat.

 

Auf dem größeren Teil des Schadens blieb der klagende Autofahrer sitzen. Das Gericht betonte dabei, dass ein Spurwechsel besondere Sorgfalt erfordere und nur zulässig sei, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei habe man auch auf die Geschwindigkeit eines sich nähernden Fahrzeugs zu achten.