header-placeholder


image header
image
house 2368389 960 720

Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt: Untervermietung in den Ferien

Magdeburg, den 5. Juli 2018


Wann gehören die Einnahmen in die Steuererklärung? 


Wer selbst in den Ferien verreist ist und die Wohnung oder das Haus nicht leer stehen
lassen will, kann heutzutage die eigenen vier Wände über eine Online-Vermittlung
untervermieten und damit ein paar Euro extra verdienen. Die Rechnung sollte aber
nicht ohne das Finanzamt gemacht werden, darauf weist der Bund der Steuerzahler
hin.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen dem Finanzamt in der
Einkommensteuererklärung grundsätzlich auf dem Steuerformular V gemeldet werden. Ob
dann tatsächlich Steuern anfallen, hängt von den persönlichen Umständen ab. Zudem
dürfen Ausgaben, die mit der Vermietung zusammenhängen, abgezogen werden, denn es
muss nur der Gewinn versteuert werden. Abziehbar sind beispielsweise
Vermittlungsgebühren, Reinigungskosten oder die anteilige Miete, die Sie für den
vermieteten Zeitraum gezahlt haben. Vermieten Sie nur vorübergehend, gibt es eine
besondere Freigrenze: Sie dürfen innerhalb eines Kalenderjahres 520 Euro Miete
einnehmen, ohne dass Sie dies in Ihrer Steuererklärung angeben müssen! Das geht aus
den Einkommensteuer-Richtlinien hervor (R 21.2 EStR).

Neben der Einkommensteuer ist auch die Umsatzsteuer, die auch Mehrwertsteuer genannt
wird, zu beachten. Das Prinzip kennen Sie aus jedem Hotel und es gilt auch bei einer zeitlich
begrenzten Vermietung von Wohnungen oder Zimmern. Allerdings kann man die
Umsatzsteuer vermeiden und die Kleinunternehmerreglung nutzen, erklärt der Bund der
Steuerzahler. Denn erst ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro im Vorjahr und
voraussichtlich 50.000 Euro im laufenden Jahr muss Umsatzsteuer abgeführt werden.
Werden die genannten Werte unterschritten, greift die Kleinunternehmerregelung und Sie
brauchen für die kurzzeitige Vermietung keine Umsatzsteuer abrechnen und dürfen diese
auch nicht in der Rechnung ausweisen.

Wer im großen Stil vermietet, muss auch an die Gewerbesteuer denken. Ob eine
gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist immer im Einzelfall zu bestimmen. Kommen neben der
reinen Vermietung noch weitere Leistungen hinzu, zum Beispiel ein Frühstücks-Service
oder die tägliche Zimmerreinigung, kann eine solche gewerbliche Tätigkeit angenommen
werden. Neben den steuerlichen Aspekten sollte geprüft werden, ob die Untervermietung
im Mietvertrag erlaubt ist bzw. ob die Gemeinde dies als Zweckentfremdung einordnet.