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SACHSEN-ANHALT HEUTE: Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie für Justiz und Inneres

Magdeburg, den 24. Juli 2018

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat heute der Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Datenschutz-Richtlinie für Justiz und Inneres, (EU) 2016/680, beschlossen und bringt ihn nun in den Landtag ein. Mit der neuen Datenschutz-Richtlinie wird europaweit eine Harmonisierung des Datenschutzes und ein höheres Datenschutzniveau für die Bereiche Polizei und Justiz erreicht.

 

Das Landesgesetz zur Umsetzung der EU-Datenschutz-Richtlinie regelt

 

-       wie und unter welchen Voraussetzungen Datenverarbeitung bei „Polizei und Justiz“ des Landes Sachsen-Anhalt in Zukunft erfolgen darf (z. B. was wird wie „gespeichert“, wer darf es verwenden, wer bekommt es, wie und wobei wird durch wen kontrolliert).

 

-       Die Rechte der von der Datenverarbeitung in „Polizei und Justiz“ betroffenen Bürger (z. B. Benennung von Ansprechpartnern, Transparenz, Benachrichtigungspflichten und Auskunftsrechte, Recht auf Löschung, Beschwerderechte).

 

-       Ob und in welchem Umfang Daten aus „Polizei und Justiz“ auch an Drittstaaten (EU oder z. B. auch USA) und internationale Organisationen (z. B. int. Strafgerichtshof Den Haag) weitergegeben werden dürfen.

 

-       Die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörde des Landes (Landesbeauftragter für den Datenschutz) mit anderen  Aufsichtsbehörden in der EU.

 

-       Die Haftung bei Verstößen gegen das Gesetz (betrifft nicht den Bürger sondern nur Personen, die Daten nach dem Gesetz verarbeiten).

 

Hintergrund:

Das bisher rein national geltende Datenschutzrecht in Deutschland hat in diesem Jahr seinen größten Umbruch erlebt. Die Datenschutz-Grundverordnung ist seit dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgt, ist die Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar. Hier gilt allein die EU-Datenschutz-Richtlinie. Während die Datenschutz-Grundverordnung als EU-Verordnung nun unmittelbar geltendes Datenschutzrecht für alle Unionsbürger ist, bedarf die Richtlinie der nationalen gesetzgeberischen Umsetzung durch Bund und Länder. Für die Datenverarbeitung in den Bereichen Polizei und Justiz in Sachsen-Anhalt ist deshalb ein Landesgesetz notwendig, um das bislang auch für diesen Bereich geltende Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt insoweit europarechtskonform abzulösen.