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Richterhammer, 08 Uhr

Entscheidung über Schadensersatz wegen vergessenen Rauchmelders in einer Zwischendecke

15. August 2018

Amtsgericht Hannover vom 10.08.2018

Das Amtsgericht Hannover hat unter dem Vorsitz von RiAG Reinhard Wiehe über eine Klage auf Schadensersatz wegen eines in einer Zwischendecke vergessenen Rauchmelders entschieden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses im Stadtteil Südstadt-Bult in Hannover. Sie wollte eine im 2. Obergeschoss dieses Hauses liegende Wohnung sanieren lassen. Dabei sollten unter anderem die Decken der Zimmer der Wohnung abgehängt und mit Rigipsplatten verkleidet werden. Die Klägerin hatte zunächst einen Elektriker beauftragt, unter anderem die an den vorhandenen Zimmerdecken befindlichen Rauchmelder zu demontieren. Auftrag des Beklagten war es unter anderem, anschließend die Decken abzuhängen, sie mit Rigipsplatten zu verkleiden und anschließend malermäßig zu überarbeiten.

Nach Ende der Renovierungsarbeiten wurde die Wohnung vermietet. Die Mieter vernahmen Ende November/Anfang Dezember 2016 ein regelmäßig alle 30 Sekunden wiederkehrendes, hohes piepsendes Geräusch. Es wurde schließlich festgestellt, dass Ursache des Geräusches ein an der alten Zimmerdecke montierter und jetzt über der abgehängten Decke befindlicher Rauchmelder war. Mit dem piepsenden Geräusch zeigte dieser an, dass seine Batterie zu Ende geht.

Die Klägerin hat mit der Klage die Kosten für die Ortung und Demontage des Rauchmelders, die Kosten für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Trockenbauarbeiten und die von dem Mietern wegen des Piepsens geminderte Miete, insgesamt 616,08 €, geltend gemacht.

Die Klägerin behauptet, die ursprünglich montierten Rauchmelder seien von dem Elektriker voll-ständig abgebaut worden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Rauchmelder sodann wieder an der alten Decke montiert und sodann die Zwischendecke eingezogen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Es sei nicht festzustellen, dass der Beklagte oder seine Mitarbeiter entsprechend der Behauptung der Klägerin den zunächst vom Elektriker demontierten Rauchmelder montiert haben. Es bestehe ebenso die Möglichkeit, dass die Montage durch andere Personen erfolgt sei, etwa durch Mitarbeiter des Elektrikers oder durch andere Personen, die während der Bautätigkeiten Zugang zur Wohnung hatten und sich hier einen schlechten Scherz erlauben wollten. Sollte der Elektriker, wie eher plausibel, die Demontage des gegenständlichen Rauchmelders schlicht vergessen haben, sei nicht festzustellen, dass der Rauchmelder als solcher von dem Beklagten erkannt werden konnte. Hiergegen spreche schon der dann gegebene Umstand, dass er vom auf entsprechende Bauteile spezialisierten Elektriker übersehen worden sei.

So komme etwa in Betracht, dass der Rauchmelder einer Auf-Putz-Dose glich. Zudem sei nicht festzustellen, dass im Falle einer Erkennbarkeit des Bauteils als Rauchmelder die daraus folgende drohende Gefährdung der Nutzbarkeit der Wohnung für den Beklagten und seine Mitarbeiter erkennbar gewesen sei. Der Beklagte habe vielmehr ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass ein noch vorhandener Rauchmelder funktionslos gewesen sei. Hiervon durfte er aus-gehen, weil die vorangegangenen Demontagearbeiten im Bereich der Zimmerdecken durch einen Elektriker-Fachbetrieb durchgeführt worden seien.

Grundsätzlich dürfe der Handwerker darauf vertrauen, dass die anderen Unternehmer sachgerecht arbeiten. Eine Verpflichtung, hier ohne besonderen Anlass die vorangegangenen Arbeiten der anderen Handwerker vertiefend zu überprüfen, habe angesichts der Umstände für den Beklagten nicht bestanden.