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Magdeburg / ST: Gemeinsame Durchsuchungsmaßnahmen von LKA und PD ST Nord

23. August 2018


Im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfolgte am gestrigen Mittwochabend die Vollstreckung von mehreren Durchsuchungsbeschlüssen Dabei wurden insgesamt 13 Objekte in Berlin, Magdeburg sowie in Staßfurt, Calbe und Schönebeck durchsucht, darunter mehrere gastronomische Einrichtungen.

 

Die Ermittlungen richten sich gegen elf Personen im Alter von 19 bis 38 Jahren, die im Verdacht stehen, aus ihren Gastronomiebetrieben heraus gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln zu handeln. Die Durchsuchungen führten zum Auffinden von diversen beweiserheblichen Gegenständen. So konnten In vier Gastronomiebetrieben Betäubungsmittel aufgefunden werden. Im Fahrzeug eines 27-jährigen Beschuldigten wurde Kokain in nicht geringer Menge  sichergestellt. Dieser wurde vorläufig festgenommen. Nach Durchführung strafprozessualer Maßnahmen wurde er wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Insgesamt stellten die Beamten ca 120 Gramm Kokain, ca. 350 Gramm Amfetamine, ca. 100 Gramm Ecstasy und 20 Gramm Marihuana sicher. Darüber hinaus wurden diverse Btm-Utensilien sowie elektronische Speichermedien, Bargeld und gefährliche Gegenstände in Form von zwei  Einhandmessern und einem Elektroschocker beschlagnahmt. Neben den Ausgangsverfahren wurden weitere Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und des Aufenthaltsgesetztes erstattet. Die Ermittlungen dauern an.

 

An den Durchsuchungsmaßnahmen waren rund 120 Einsatzkräfte des LKA Sachsen-Anhalt und der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord mit Unterstützung des LKA Berlin, der Bundespolizeidirektion Pirna, der Landesbereitschaftspolizei und der PD Sachsen-Anhalt Ost beteiligt. Zusätzlich waren 15 Mitarbeiter des Hauptzollamtes Magdeburg an dem Einsatz beteiligt, die Kontrollen hinsichtlich des Verdachtes von Schwarzarbeit durchführten. Erste Feststellungen hierzu erfordern ebenfalls weiterführende Ermittlungen.