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Verwaltungsgericht Halle: Versammlung in Köthen

Halle (Saale), den 28. September 2018



Der Antragsteller plant am 29.September 2018 in Köthen eine Kundgebung. In seiner Anmeldung vom 12. September 2018 hat er den Marktplatz als Veranstaltungsort vorgesehen. Es sollen Musikbands auftreten und David Köckert als stellvertretender Versammlungsleiter fungieren. Mit Verfügung vom 27. September 2018 hat der Antragsgegner für die Versammlung  Beschränkungen bestimmt, gegen die sich der Antragsteller in dem hier entschiedenen Eilverfahren wendet.

 

Das Gericht hat dem Antrag lediglich insoweit stattgegeben, als der Antragsgegner dem Antragsteller den Exerzierplatz zugewiesen hat. Diese Beschränkung stelle sich als unverhältnismäßig dar. Bei dem Platz handele es sich um ein völlig abgelegenes, praktisch unbewohntes Gelände, bei dem eine Öffentlichkeitswirkung nicht erreicht werden könne. Dies sei nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für ein Vollverbot der Versammlung lägen nicht vor. Nach der Gefahrenprognose des Antragsgegners sei nicht hinreichend belegt, dass die Versammlung selbst die Schwelle zur Gewaltanwendung überschreiten werde.  Hierfür reiche nicht aus, dass sich der Teilnehmerkreis überwiegend der äußeren rechten politischen Klientel zuordnen lassen werde. Es fehle an der Darstellung, dass zu erwarten sei, dass eine Erheblichkeitsschwelle überschritten werde und nicht nur vereinzelt Teilnehmer in erheblichem Umfang Gewalt anwenden werden. Insofern, als ausgeführt werde, dass die Absicherung der Veranstaltung durch die Polizei nicht möglich sei, fehle es an konkrete Angaben, warum dies nicht möglich sei.

 

Die Verlegung sei auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil zur gleichen Zeit eine weitere Veranstaltung auf dem Marktplatz stattfinden soll. Wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehe, dass es durch das Zusammentreffen der beiden Veranstaltungen zu gegeneinander gerichteten Gewaltanwendung kommen würde, seien diese Veranstaltungen zeitlich und räumlich voneinander zu trennen. Hierbei wäre dann aber das Prioritätsprinzip anzuwenden, wonach grundsätzlich die zuerst angemeldete Veranstaltung den Vorrang habe. Dafür, warum dies hier nicht beachtet worden sei,  enthalte die Verfügung keine nachvollziehbare Begründung.

 

Keinen Erfolg hat der Antrag des Antragstellers hinsichtlich des Auftrittsverbotes für die Gruppen "Kategorie C – Hungrige Wölfe, "Nahkampf", "Ville der Ossi" und "Legion Twierdzy Wroclaw (LTW)". Ein solches Verbot kann bei einer Versammlung nach dem Versammlungsrecht nicht erst ausgesprochen werden, wenn zu befürchten ist, dass die Band selbst strafbare Handlungen vornimmt, sondern es ist von der zu erwartenden Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer auszugehen. Hier sei zu erwarten, dass der Auftritt dieser Gruppen die Bereitschaft der Teilnehmer der Versammlung, Gewalt einzusetzen und auszuüben, fördern werde. Diese seien dann als Veranlasser der Gewalttätigkeiten der Teilnehmer anzusehen. Die LTW gehöre zudem zum Umfeld der in Deutschland verbotenen Blood and Honour Bewegung. Mit ihrem Auftritt wäre Werbung für eine verbotene Organisation verbunden, was nur durch das Auftrittsverbot verhindert werden könne.

 

Die Ablehnung von David Köckert als stellvertretendem Versammlungsleiter sei gleichfalls rechtmäßig. Aufgrund der gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und mehrfacher Verurteilungen wegen Volksverhetzung sei der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass dieser als Versammlungsleiter nicht hinreichend darauf einwirken würde, dass Volksverhetzungen aus der Teilnehmermenge unterbleiben.

 

Auch die Auflage des Antragsgegners von Lärmpausen, in dem er angeordnet hat, dass die Musik nach jeweils 15 Minuten für fünf Minuten zu unterbrechen ist, ist rechtmäßig. Sie folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dient dem Schutz der eingesetzten Polizeibeamten vor Lärm. Da es sich bei der Veranstaltung nicht um ein Konzert, sondern um eine Versammlung handele, sei die Unterbrechung der Musik auch hinnehmbar.  

 

VG Halle, Beschluss vom 28. September 2018 – 3 B 422/18 HAL