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Amtsgericht Halle: Zwangsvollstreckung zur Räumung des Grundstücks Hafenstraße 7 in Halle (Hasi)

Halle (Saale), den 24. November 2018



Dem Präsidenten des Amtsgerichts Halle (Saale) obliegt die Dienstaufsicht über die Gerichtsvollzieher des Bezirks. Aus Anlass der Berichterstattung über die Räumung des Grundstücks Hafenstraße 7 in Halle (Hasi) erklärt Peter Weber:

 

Auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Halle vom 19.10.2018 gegen den Capuze e.V. beauftragte die HWG die zuständige Obergerichtsvollzieherin mit der Räumung des Grundstücks. 

 

Die Durchführung der Räumungsvollstreckung obliegt dem jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher/der Gerichtsvollzieherin in eigener Zuständigkeit. Der Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan verpflichtet, Urteile im Auftrag des Gläubigers gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen. Er hat dabei sämtliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu prüfen und entscheidet auch über die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme. Das Handeln des Gerichtsvollziehers ist mit den Rechtsbehelfen der Zwangsvollstreckung gerichtlich überprüfbar.

 

Weder sind im Vorfeld der - rechtzeitig - angekündigten Räumungsvollstreckung Vollstreckungsschutzanträge gestellt worden, noch ist bis zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt ein Rechtsbehelf eingegangen.

 

Da massiver Widerstand gegen die Räumung angekündigt worden war, ersuchte die Obergerichtsvollzieherin die Polizei um Amtshilfe.

 

Das Räumungsurteil, das die Grundlage der Vollstreckung bildete, richtete sich gegen den Capuze e.V.. Bei einer Räumung muss aber nicht gegen jede einzelne Person, die sich im Haus bzw. in den Räumlichkeiten aufhält, ein eigener Titel vorliegen. Zwar darf gegen Untermieter, die tatsächlich eigenen Besitz an den Räumlichkeiten haben, nur vollstreckt werden, wenn auch gegen sie ein Räumungsurteil vorliegt. Der Gerichtsvollzieher hat dabei aber zu prüfen, ob der vermeintliche „Untermieter“, der sich in den herauszugebenden Mieträumen aufhält, auch tatsächlich dort wohnt und Besitz daran hat oder ob er nur zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung vorgeschoben ist. Ungeachtet der Frage, ob der Capuze e.V. überhaupt berechtigt war, Dritten Räumlichkeiten in der Hafenstraße 7 zur Nutzung zu überlassen, reicht es nicht aus, einfach nur Untermietverhältnisse zu behaupten, um eine Räumungsvollstreckung zu verhindern.

 

Die Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für einen Besitz der „Untermieter“ vorlagen, konnte die Obergerichtsvollzieherin jedoch nicht vornehmen, da ihr kein Zugang zu dem Gebäude gewährt wurde. Die vermeintlichen Untermieter konnten im Übrigen noch nicht einmal angeben, in welchen Räumen sie denn überhaupt wohnen würden.

 

Die Obergerichtsvollzieherin, die daraufhin zu der Einschätzung gelangt war, dass die vermeintlichen Untermieter nur zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung vorgeschoben waren, ersuchte die Polizei sodann um Vollzugshilfe. Sowohl zur Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten im Haus als auch zur Durchführung der Räumung hätte sie zunächst einmal das Haus betreten müssen. Angesichts der massiven Präsenz der Mitglieder des Capuze e.V. und seiner Unterstützer war sie jedoch nicht in der Lage, alleine in das Gebäude zu gelangen oder die Räumung fortzusetzen.

 

Die Polizei hat auf der Grundlage des Polizeigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe zu leisten, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen. Dabei ist die Polizei gemäß § 50 Abs. 2 SOG LSA nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Sie ist zur Leistung der Vollzugshilfe dabei grundsätzlich verpflichtet, ohne dass sie das Ersuchen einer weiteren Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen darf. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung steht der Polizei nicht zu. Für die Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Maßnahme war allein die Obergerichtsvollzieherin verantwortlich. Für eine evidente Rechtswidrigkeit, die die Polizei evtl. berechtigt hätte, die Durchführung zu verweigern, sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich.

 

Für die Obergerichtsvollzieherin war der Abbruch des Einsatzes wegen von der Polizei geäußerter, rechtlicher Bedenken daher nicht nachvollziehbar. Zumindest hätten ihr der Zugang zum Gebäude und die Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten ermöglicht werden müssen.

 

Nochmals ist klarzustellen, dass die Räumungsvollstreckung dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan im Auftrag des Gläubigers auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften obliegt. Sein Handeln ist mit Rechtsmitteln für die Parteien des Vollstreckungsverfahrens überprüfbar. Solche Rechtsmittel sind jedoch nicht eingelegt worden.