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SAN Heute

Familienentlastungsgesetz bringt in Sachsen-Anhalt steuerliche Entlastungen

Magdeburg, den 28. Dezember 2018



Durch das neue Familienentlastungsgesetz sollen auch in Sachsen-Anhalt viele Familien finanziell gestärkt sowie Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlastet werden. Im rund zehn Milliarden Euro umfassenden Paket stecken z.B. die Erhöhung des Kindergeldes, des Kinderfreibetrages und des Grundfreibetrages. Die Gesetzesänderungen werden überwiegend im Jahr 2019 in Kraft treten.

 

Finanzminister André Schröder: „Eine spürbare Entlastung für alle Familien mit Kindern ist die Anhebung des Kindergeldes. Ab Juli wird es um zehn Euro pro Kind und Monat angehoben. Für das erste und zweite Kind gibt es dann 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro monatlich.


Und noch eine gute Nachricht für viele Eltern: Auch der Kinderfreibetrag wird angepasst: Er steigt ab Januar 2019 und Januar 2020 um jeweils 192 Euro auf dann insgesamt 4.980 (mit Betreuungsfreibetrag 7.620 Euro) bzw. 5.172 Euro (mit Betreuungsfreibetrag 7.812 Euro).“

 

Steuermindernd wirkt sich auch die Erhöhung des Grundfreibetrags aus. Dieser steigt von derzeit 9.000 Euro jährlich auf 9.168 Euro im Jahr 2019 bzw. 9.408 Euro im Jahr 2020. Die Einkommenssteuer fällt erst bei Überschreiten des Grundfreibetrags an.

 

Eine weitere mit dem Familienentlastungsgesetz beschlossene Maßnahme ist der Ausgleich der sog. kalten Progression. Damit wird ein Effekt bezeichnet, wonach inflationsbedingte Einkommenssteigerungen durch den progressiven Steuersatz mitunter „real“ aufgezehrt werden. Um dieser schleichenden Steuererhöhung zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommenssteuertarifs ab Januar 2019 entsprechend der Inflation nach rechts verschoben. Für 2019 setzt das Gesetz eine Inflationsrate von 1,84%, für 2020 von 1,95% an.

 

 

Hintergrund:

Der Bundesrat hatte am 23. November 2018 dem Entwurf des Familienentlastungsgesetzes zugestimmt.

Nach erfolgter Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten kann es im Bundesgesetzblatt verkündet und in weiten Teilen ab Januar 2019 in Kraft treten.