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Aus dem Gerichtssaal: Anspruch auf Ersatzlieferung auch bei Modellwechsel eines Neufahrzeugs?

Montag, den 18. Februar 2019


Bundesgerichtsfof: Verhandlungstermin am 27. Februar 2019, 10.00 Uhr – VIII ZR 225/17 


Sachverhalt:

Der Kläger erwarb von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen im Juli 2015 an ihn ausgelieferten Neuwagen VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet war. Das Fahrzeug ist mit einer Software versehen, die erkennt, ob es sich in einem Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten befindet und in diesem Fall (anders als im normalen Fahrbetrieb) verstärkt Abgase in den Motor zurückleitet, um eine Verringerung der am Auspuff gemessenen Stickoxide (NOx-Werte) zu erreichen.

Wegen dieser Software, die nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamts eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, verlangte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 20. November 2015 erfolglos die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB).

Mit der Klage begehrt der Kläger in erster Linie die Ersatzlieferung eines Neufahrzeugs mit identischer Ausstattung und hilfsweise die Nachbesserung des von ihm erworbenen Fahrzeugs. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts produziert der Fahrzeughersteller seit 2016 allerdings nur noch die zweite Generation des entsprechenden Fahrzeugtyps, die mehrere Änderungen gegenüber der ersten Generation aufweist.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in den Vorinstanzen mit Ausnahme des hilfsweise geltend gemachten Nachbesserungsverlangens keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die vom Kläger begehrte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kläger habe ein Fahrzeug der ersten Generation des VW Tiguan erworben, das nicht mehr hergestellt werde. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Ersatzlieferung eines VW Tiguan der zweiten Generation zustehe, bedürfe schon deshalb keiner Entscheidung, weil es an einem dahingehenden Antrag fehle. Ohnehin stehe einem solchen Anspruch entgegen, dass die Fahrzeuge der zweiten Modellgeneration im Vergleich zu dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug der ersten Generation nicht gleichartig und gleichwertig seien. Die seit 2016 produzierten Fahrzeuge der zweiten Generation seien anders motorisiert, nämlich mit 110 KW (150 PS) statt 103 KW (140 PS). Die Höchstgeschwindigkeit betrage nunmehr 202-204 km/h anstelle von 182-193 km/h; außerdem seien die Fahrzeuge der zweiten Modellgeneration um 6 cm länger und der Radstand um 8 cm breiter. Daher handele es sich um eine „komplett andere“ Motorisierung.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein auf Nachlieferung gerichtetes Klagebegehren weiter.