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Miete nicht gezahlt: Wann verjähren Miet­schulden?

Wenn ein Mieter seiner Miet­zahlungs­pflicht nicht oder jedenfalls nicht vollständig nachkommt, ist das für den Vermieter in der Regel ärgerlich und nicht hinnehmbar. 

Um selbst Verluste zu vermeiden, wird der Vermieter grund­sätzlich die rück­ständige Miete vom Mieter einfordern wollen. Sollte sich dieser weigern die Rück­stände zu begleichen, bleibt dem Vermieter nichts anderes übrig als die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Doch innerhalb welcher Frist muss er dies tun? 

Wann verjähren Miet­schulden?

Miet­schulden verjähren innerhalb von drei Jahren. Es gilt somit die regelmäßige Verjährungs­frist gemäß § 195 BGB. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Miet­zahlungs­anspruch entstanden ist und der Vermieter von dem Rückstand erfahren hat bzw. hätte erfahren müssen (vgl. § 199 Abs. 1 BGB).

Beispiel für die Verjährung von Miet­schulden

Folgendes Beispiel verdeutlicht, wann bei Miet­schulden die Verjährung eintritt: Der Mieter einer Wohnung zahlt für den Monat Mai 2011 nicht die vereinbarte Miete. Der Vermieter erlangt davon sofort Kenntnis. Die Frist zur gerichtlichen Geltend­machung beginnt damit am Ende des Jahres 2011, also dem 31.12.2011. Ab diesem Zeitpunkt hat der Vermieter drei Jahre Zeit, die Mai-Miete für das Jahr 2011 geltend zu machen. Nach dem 31.12.2014 kann er seinen Anspruch nicht mehr geltend machen.

Gilt die Verjährung von 3 Jahren auch für andere Ansprüche in Bezug auf das Miet­verhältnis?

Der regel­mäßigen Verjährungs­frist von drei Jahren unterliegen im Übrigen auch Forderungen auf Zahlung bzw. Rück­zahlung der Mietkaution oder der Betriebs­kosten. Dies gilt ebenso für Ansprüche wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Makler­provision.

Nur wenn es um Ersatz­ansprüche des Vermieters wegen einer Veränderungen oder Ver­schlechterung der Mietsache geht, gilt gemäß § 548 Abs. 1 BGB die kurze Verjährungs­frist von sechs Monaten. Die Frist beginnt jedoch erst mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Unter welchen Voraus­setzungen eine Wohnungs­rückgabe vorliegt, können Sie hier nachlesen: Wohnungs­übergabe: Wie muss eine Wohnung zurück­gegeben werden?


Quelle: refrago/rb