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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Jobcenter muss Schulbücher von Hartz-IV-Empfängern zahlen

Das LSG Celle-Bremen hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Es klagte eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, die im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II stand ("Hartz IV"). Sie hatte Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern (135,65 Euro) – die von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellten werden – und eines grafikfähigen Taschenrechners (76,94 Euro). Diese Kosten begehrte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf. Das Jobcenter bewilligte mit dem sog. Schulbedarfspaket insgesamt 100 Euro pro Schuljahr. Zur Begründung hieß es, dass die Norm des § 28 Abs. 3 SGB II als Pauschale ausgestaltet sei. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehle eine Rechtsgrundlage.


Das SG Lüneburg hatte die Klage abgewiesen.

Das LSG Celle-Bremen hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Sozialgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 135,65 Euro zu zahlen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts werden Bücher nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst, sondern müssen grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von ca. 3 Euro / Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt. Hierfür seien auch ansonsten im SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen. Dies stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuches sicherstellen müsse. Diese Lücke sei für Einmalbedarfe wie Schulbücher über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu schließen, auch wenn diese Norm ihrem Wortlaut nach nur laufende Bedarfe betreffe.

Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Eine evidente Unterdeckung ergebe sich selbst nicht bei einer einmaligen Bedarfsspitze. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien.