Die vom Bundestag beschlossene Grundgesetzänderung zur Lockerung des Kooperationsverbots geht in den Vermittlungsausschuss. Einstimmig sprachen sich die Länder am 14. Dezember 2018 dafür aus, das Gesetz grundlegend überarbeiten zu lassen. Vorangegangen war eine umfangreiche Debatte.
Auf heftige Kritik der Länder stößt, dass der Bundestag Artikel 104 b Absatz 2 Grundgesetz kurzfristig neugefasst hat: Die Regelung soll sicherstellen, dass sich die Länder zu 50 Prozent an den Kosten beteiligen, wenn der Bund ihnen Finanzhilfen gewährt. Außerdem schreibt sie vor, dass die Verwendung der Mittel regelmäßig überprüft wird.
Ebenfalls strittig ist die Frage, wie weit die Lockerung des Kooperationsverbotes gehen soll. Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf hatte der Bundestag beschlossen, dass der Bund auch in Schulpersonal und Qualität investieren darf. Danach sieht der geänderte Artikel 104 c Grundgesetz nunmehr vor, dass der Bund Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie unmittelbar damit verbundene Kosten im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren darf, um die Qualität und Leistungsfähigkeit des Bildungswesens sicherzustellen.
Darüber hinaus regelt der Gesetzesbeschluss, dass der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau gewähren kann und ermöglicht eine sofortige Erhöhung und Dynamisierung der Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsg
Das Vermittlungsverfahren beginnt im kommenden Jahr. Ein genauer Termin für die erste Sitzung des gemeinsamen Gremiums von Bundestag und Bundesrat steht derzeit noch nicht fest.