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Gesund Infografik Aut idem

Warum der Apotheker manchmal ein anderes Medikament herausgibt als das vom Arzt verordnete

13. Juli 2018


Wer bisher glaubte, der Apotheker seines Vertrauens sei lediglich der verlängerte Arm des Arztes, der aus seinen Schränken exakt das per Rezept verordnete Medikament hervorholt und abgibt, der irrt. Vor allem gesetzlich Krankenversicherte erhalten in der Apotheke häufig ein anderes Medikament. Das wirft Fragen auf: Darf der Apotheker überhaupt ein anderes Medikament abgeben als das vom Arzt verordnete? Die Berater der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) klären auf. 

Wer einen genaueren Blick auf sein Kassenrezept wirft, entdeckt am linken Rand drei Kästchen mit der Bezeichnung „aut idem“. Das ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. „Wenn der Arzt auf dem Rezept ein bestimmtes Medikament oder einen Wirkstoff verschreibt und das Aut-idem-Kästchen daneben frei lässt, sind der Apotheker oder die Apothekerin verpflichtet, dem Versicherten ein wirkstoffgleiches, aber günstigeres Medikament herauszugeben. Dabei handelt es sich in der Regel um ein Medikament, mit dessen Hersteller die Krankenkasse des Versicherten einen Rabattvertrag geschlossen, also einen Preisnachlass vereinbart hat. Häufig sind rabattierte Medikamente Nachahmerprodukte des verordneten Originals, sogenannte Generika. Aber auch für Originalpräparate können Rabattverträge geschlossen werden“, erklärt Dr. Johannes Schenkel, Ärztlicher Leiter der Patientenberatung.

Jede Krankenkasse handelt ihre Rabattverträge individuell aus. Deshalb kann es passieren, dass anstelle des gewohnten Medikaments plötzlich ein anderes Präparat herausgegeben wird, wenn die Krankenkasse in der Zwischenzeit einen Rabattvertrag mit einem anderen Hersteller geschlossen hat. Möglich ist auch, dass Patienten, die bei unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind, bei gleicher Indikation unterschiedliche Medikamente erhalten.

Der Apotheker oder die Apothekerin darf das vom Arzt verordnete Medikament nur dann gegen ein günstigeres Präparat austauschen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

• Der Wirkstoff und die Wirkstärke müssen identisch sein.

• Die Packungsgröße muss gleich sein.

• Die Darreichungsform muss gleich oder zumindest austauschbar sein (zum Beispiel Tabletten versus Kapseln).

• Das günstigere Medikament muss für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein wie das vom Arzt verordnete. 

Wenn ein Wirkstoff gegen mehrere Erkrankungen hilft, kann es also sein, dass die Erkrankung des Versicherten selbst im Beipackzettel nicht aufgeführt ist.

In medizinisch begründeten Fällen kann der Arzt ausschließen, dass der Apotheker das verordnete Medikament gegen ein günstigeres austauscht. Mögliche Ausschlussgründe sind bekannte Unverträglichkeiten oder Allergien auf Zusatzstoffe einzelner Präparate. Damit der Apotheker auf einen Blick erkennen kann, dass er das auf dem Rezept vermerkte Medikament nicht austauschen darf, muss der Arzt das Aut-idem-Kästchen auf dem Rezept ankreuzen. Der Apotheker selbst kann den Austausch bei pharmazeutischen Bedenken ablehnen, etwa dann, wenn er den Therapieerfolg als gefährdet ansieht.

Der Versicherte kann grundsätzlich verlangen, dass ihm das verordnete Medikament ausgehändigt wird. Ist dieses jedoch teurer als das wirkstoffgleiche, günstigere Präparat, muss er die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Zunächst bezahlt der Kunde den vollständigen Preis des Wunscharzneimittels und veranlasst anschließend die Kostenübernahme. Die Krankenkasse erstattet in diesem Fall nur die Kosten für das günstigere Medikament. Zusätzlich können etwaige Gebühren der Krankenkasse anfallen. Deshalb ist es sinnvoll, sich im Vorfeld bei der Krankenkasse zu erkundigen, in welcher Höhe diese die anfallenden Kosten erstattet.
 
Ratsuchende erreichen die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8 bis 22 Uhr und samstags von 8 bis 18 Uhr)