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Richterhammer, 08 Uhr

Auch Frauen dürfen Vereinsmitglieder sein

07. Juli 2018

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 06.07.2018

Az. 3 U 22/17

Der Kläger ist Mitglied in dem 1919 gegründeten beklagten Frankfurter Verein. Mitglied in diesem Verein konnte bis zum Jahre 2015 „jeder Mann“ werden, der die Vereinszwecke fördert. Im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Gesellschaftshaus des Frankfurter Palmengartens im November 2015 diskutierten die Mitglieder unter der Leitung ihres Präsidenten über eine beabsichtigte Satzungsänderung. Diese sah vor, dass jeder, der die Vereinszwecke fördert, Mitglied werden könne. Die Mehrheit der Anwesenden sprach sich gegen eine geheime Abstimmung hierüber aus. Die nachfolgende Abstimmung erfolgte durch Hochhalten entsprechender Stimmkarten. Nach den Feststellungen der hierfür eingesetzten Zählkommission wurde der Änderungsvorschlag mit der erforderlichen ¾-Mehrheit angenommen.

Der Kläger hält den Beschluss über diese Satzungsänderung für unwirksam. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen.

Die hiergegen eingereichte Berufung hat das OLG nunmehr nach Anhörung von 10 Zeugen zurückgewiesen. Die Satzungsänderung sei wirksam, so das OLG. Dem Präsidenten seien bei der Durchführung der Versammlung jedenfalls „keine für die Wirksamkeit des Beschlusses relevanten Fehler unterlaufen“. Es wäre zwar möglicherweise sachgerechter gewesen, die Abstimmung geheim statt offen durchzuführen. Da sich jedoch die Mitglieder in der Versammlung für eine offene Abstimmung ausgesprochen hätten, sei dies „zu respektieren“ gewesen. Weder die Satzung des Beklagten noch das Gesetz gingen grundsätzlich von der Notwendigkeit einer geheimen Abstimmung aus. Es sei vielmehr erst dann fehlerhaft, nicht geheim abzustimmen, „wenn die Offenlegung der Person des Abstimmenden und seines Abstimmungsverhaltens diesen an der unbeeinflussten Stimmabgabe hindern“. Nicht jede „potenzielle Beeinträchtigung der freien Willensbildung durch die Entscheidung für eine offene Abstimmung“ sei als unzulässig anzusehen. Bei wertender Betrachtung sei die Entscheidung für eine offene Abstimmung hier nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen sei zwar einerseits, dass Mitglieder, die offen für den Erhalt als „Herrenverein“ abstimmten, sich einem erheblichen Druck ausgesetzt sehen mussten. Dies in besonderer Weise, da es sich bei den Mitgliedern des Beklagten um „führende   Persönlichkeiten“ handele, die in der Öffentlichkeit stünden. Andererseits sei aber auch „der Anspruch zu berücksichtigen, den der Verein an sich selbst stellt. Wer sich als Vereinigung führender Persönlichkeiten versteht ... muss diesem Anspruch auch gerecht werden, was regelmäßig damit verbunden ist, größerem Druck aushalten zu können“, betont das OLG. Der satzungsmäßige Zweck des Beklagten umfasse „einen lebendigen Gedankenaustausch im Dienste der Gesellschaft“; „tolerantes Denken und Verhalten“ sei Voraussetzung einer Mitgliedschaft. Die Diskussion über die Öffnung des Vereins „für Personen jeden Geschlechts“ und der Umgang mit den hierzu vertretenen Meinungen stelle sich damit „geradezu als Erprobung der zentralen Werte des Vereins dar“.  

Der Beschluss über die Satzungsänderung sei auch mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Die vom Kläger behaupteten „chaotischen Zustände“ bei der Abstimmung habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zwar hätten einige als Zeugen vernommene Vereinsmitglieder „von Turbulenzen gesprochen“. Konkrete Auszählungsfehler hätten diese Zeugen indes nicht geschildert. Die ebenfalls als Zeugen vernommenen Mitglieder der Zählkommission hätten dagegen überzeugend bekundet, dass sie systematisch vorgegangen seien. Sie hätten sicherstellen können, dass trotz nicht vermeidbarer Unruhen alle abgegebenen Stimmen zutreffend erfasst und zum Schluss noch einmal kontrolliert worden seien. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.12.2016, Az. 2-08 O 385/15)