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Richterhammer, 08 Uhr

Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung an der Bestimmung des Kindesvaters

11. Oktober 2018

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 09.10.2018

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können. Sofern die Kindesmutter im Fall von Geschlechts­verkehr mit einem Unbekannten keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen kann, obliegt es ihr, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Dies entschied das Oberverwal­tungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Das klagende Jobcenter gewährt zwei nichtehelich geborenen Zwillingen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SBG II – (sog. Hartz IV). Deren Mutter beantragte Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge. Dabei gab sie an, der Vater sei unbekannt. Nach Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten erklärte sie, den mutmaß­lichen Vater habe sie am Fastnachtssonntag in einer Gaststätte in Koblenz kennen­gelernt, als sie alkoholisiert gewesen sei. Zu dessen Person könne sie nur sagen, dass er Südländer sei. An den Namen könne sie sich nicht erinnern. Es habe sie nicht interessiert. Etwa zwei Wochen später habe sie die Schwangerschaft festgestellt. Der beklagte Landkreis lehnt den Antrag auf Unterhaltsvorschuss ab, weil die Kindesmutter bei der Feststellung des anderen Elternteils unzureichend mitgewirkt habe.

Daraufhin erhob das Jobcenter Klage mit dem Ziel, den beklagten Landkreis zur Bewil­ligung von Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge zu verpflichten. Das Verwaltungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Ober­verwaltungsgericht zurück.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, den der Kläger nach dem SBG II für die Zwillinge geltend machen könne, bestehe nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter anderem dann nicht, wenn der Elternteil, bei dem das an sich anspruchsberechtigte Kind lebe – regelmäßig die Kindesmutter –, sich weigere, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung gehörten Angaben zur Bestimmung der Person des Kindesvaters. Diese seien erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf sich überleiten und so Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen könne. Die Mitwirkungspflichten träfen die Kindesmutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Hier sei die Kindesmutter ihren Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Ihre Angaben zum Kindesvater seien zu vage, um Anhaltspunkte zu dessen Ermittlung liefern zu können. Die Kindesmutter habe nicht unverzüglich die Nachforschungen zur Ermittlung des Kindesvaters angestellt, die ihr ohne weiteres möglich gewesen seien. Nach Feststellung der Schwangerschaft habe sie versuchen müssen, den Kindesvater in der Gaststätte in Koblenz, dem Ort des angeblichen Kennenlernens, anzutreffen oder dort Informationen über ihn zu beschaffen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Ermittlungsversuchs ließen sich nicht prognostizieren. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kindesvater die Kindesmutter wiedererkenne. Auch sei es möglich, dass sich deren Erinnerungen am Ort des Geschehens klärten. Ermittlungen nach dem Kindesvater habe sie unverzüglich nach Feststellung der Schwangerschaft durchführen müssen, weil die Erinnerungen der Beteiligten und mög­licher Zeugen im Laufe der Zeit nachließen und sich dadurch die Erfolgsaussichten solcher Ermittlungen verringerten. Der Hinweis der Mutter, sie sei überzeugte Single, rechtfertige es nicht, ihren Kindern trotz Verletzung der Mitwirkungspflicht Unterhalts­vorschuss zu zahlen. Denn die Frage der Lebensweise sei von der Obliegenheit zu trennen, zu Gunsten der Kinder Nachforschungen nach deren Vater anzustellen.

Urteil vom 24. September 2018, Aktenzeichen: 7 A 10300/18.OVG