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Aus dem Gerichtssaal: Kinder- und Jugendhilfe-Pflege-Verordnung ungültig

Donnerstag, den 21. Februar 2019

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt


Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Februar 2019 entschieden, dass § 7 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflege-Verordnung des Ministeriums für Soziales, Arbeit und Integration vom 30. März 2017 nicht mit § 20 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG LSA) vereinbar ist.

 

Nach dieser Vorschrift wurde den Trägern der örtlichen Jugendhilfe, also u. a. den Landkreisen, übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017 gestattet, Pflegeeltern anstelle der ab dem 1. März 2017 geltenden (höheren) Pflegesätze wahlweise die (niedrigeren) Pflegesätze der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Kinder- und Jugendhilfe-Pflege-Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und Soziales vom 8. August 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2012, zu gewähren. Die Einräumung eines Wahlrechts ist allerdings mit geltendem Recht nicht vereinbar, so das Oberverwaltungsgericht, weil nach § 20 Abs. 3 KJHG ausschließlich das zuständige Ministerium die Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt zu regeln hat. Die Unwirksamkeit des § 7 wiederum hat die Gesamtnichtigkeit der Verordnung zur Folge, weil davon auszugehen ist, dass die Pflegegeld-Verordnung 2017 ohne diese Übergangsregelung nicht erlassen worden wäre.

 

Der Wegfall der Pflegegeld-Verordnung hat allerdings nicht zur Folge, dass nunmehr unmittelbar Nachzahlungen an die Pflegeeltern zu erfolgen haben. Vielmehr hat das Ministerium für Soziales, Arbeit und Integration zunächst die Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt durch eine Pflegegeld-Verordnung neu zu regeln.

 

OVG LSA, Urteil vom 19. Februar 2019 - 4 K 165/17 -