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Neuer Mindestlohn für alle im Baugewerbe

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung kommen die neuen tarifliche Mindestlöhne ab März allen Beschäftigten zugute - auch in Betrieben, die nicht tariflich gebunden sind. Das Kabinett hat dafür die Mindestlohnverordnungen gebilligt.

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten seit dem 1. Januar 2018 neue Mindestlöhne. Diese haben die Tarifparteien Ende 2017 ausgehandelt. Das Bundeskabinett billigte am 21. Februar zwei Verordnungen, die diese Branchenmindestlöhne nun für alle allgemeinverbindlich erklärt.

Der Branchenmindestlohn gilt auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten.

Die Mindestlohnverordnungen treten am 1. März 2018 in Kraft.

Dachdeckerhandwerk: Der Abschluss macht den Unterschied

Dem Dachdeckerhandwerk gehören in Deutschland rund 64.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Etwa 80 Prozent haben einen Facharbeiterabschluss.

Beim Mindestlohn wird nun erstmalig nach dem Qualifikationsniveau unterschieden. Ob der Betrieb in Ost- oder Westdeutschland angesiedelt ist, spielt hingegen keine Rolle mehr.

Gelernte Dachdecker erhalten statt 12,25 Euro nun mindestens 12,90 Euro, Ungelernte mindestens 12,20.

Gilt abMindestlohn für UngelernteMindestlohn für Fachkräfte
voraussichtlich 1. März 201812,20 Euro12,90 Euro
1. Januar 201912,20 Euro13,20 Euro

Die Laufzeit der Mindestlohnverordnung im Dachdeckerhandwerk endet am 31. Dezember 2019.

Gebäudereinigung: Bundeseinheitlicher Mindestlohn ab Ende 2020

In der Gebäudereinigung arbeiten rund eine Million Menschen. Für all diese Beschäftigte steigt der Mindestlohn.

In den alten Bundesländern (inklusive Berlin) sind für Reinigungskräfte in Gebäuden (Lohngruppe 1) mindestens 10,30 Euro pro Zeitstunde zu zahlen. In den neuen Bundesländern haben sie Anspruch auf 9,55 Euro. Glas- und Fassadenreiniger (Lohngruppe 6) steht ein Stundenlohn von mindestens 13,55 Euro in den alten und 12,18 Euro in den neuen Bundesländern zu.

In den Folgejahren werden die Lohnuntergrenzen schrittweise angehoben, wodurch sich Ost und West weiter angleichen. Ab 1. Dezember 2020 zieht die Lohnuntergrenze in Ost und West gleich: Sie liegt dann bundeseinheitlich bei 10,80 Euro in der Lohngruppe 1 und 14,10 Euro in der Lohngruppe 6.

Gilt ab

West (mit Berlin)Ost
Lohngruppe 1Lohngruppe 6Lohngruppe 1Lohngruppe 6
1. März 201810,30 Euro13,55 Euro9,55 Euro12,18 Euro
1. Januar 201910,56 Euro13,82 Euro10,05 Euro12,83 Euro
1. Januar 202010,80 Euro14,10 Euro10,55 Euro13,50 Euro
 bundeseinheitlich
Lohngruppe 1Lohngruppe 6
1. Dezember 202010,80 Euro14,10 Euro

Die Mindestlohnverordnung in der Gebäudereinigung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Baugewerbe: Mindestlohn steigt überall

5000.000 Menschen arbeiten in der Baubranche. Mit der neuen Verordnung gelten im Baugewerbe flächendeckend höhere Mindestlöhne.

Ungelernte nach Lohngruppe 1 – dazu zählen Werker oder Maschinenwerker – erhalten einen Stundenlohn von mindestens 11,75 Euro. Das gilt bundesweit. Ab 1. März 2019 stehen ihnen dann 12,20 Euro zu.

Bei der Höhe des Mindestlohns für Facharbeiter (Lohngruppe 2) wird regional unterschieden: In Ostdeutschland entspricht er einheitlich der Lohngruppe 1. In Westdeutschland liegt er zunächst bei 14,95 Euro pro Zeitstunde und steigt ab 1. März 2019 auf 15,20 Euro. Fachkräften in Berlin steht ein Mindestlohn von 14,80 Euro zu. Er erhöht sich ab 1. März 2019 auf 15,05 Euro.

RegionGilt abLohngruppe 1
(Werker, Maschinenwerker)
Lohngruppe 2
(Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer)
Westvoraussichtlich 
1. März 2018
11,75 Euro14,95 Euro
1. März 201912,20 Euro15,20 Euro
Berlinvoraussichtlich 
1. März 2018
11,75 Euro14,80 Euro
1. März 201912,20 Euro15,05 Euro
Ost einheitlicher Mindestlohn
voraussichtlich 
1. März 2018
11,75 Euro
1. März 201912,20 Euro

Die Mindestlohnverordnung im Baugewerbe gilt bis 31. Dezember 2019 .

Wer bestimmt die Höhe des Mindestlohns?
Geregelt wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn durch das Mindestlohngesetz (MiLoG). Bei seiner Einführung 2015 betrug er 8,50 Euro brutto. Zum 1. Januar 2017 wurde er auf 8,84 Euro erhöht. Das hatte die Mindestlohnkommission vorgeschlagen. Sie prüft alle zwei Jahre, ob der Mindestlohn anzupassen ist. Dabei orientiert sie sich an der Entwicklung der Tariflöhne.


Darüber hinaus können von den Tarifpartnern branchenbezogene Mindestlöhne vereinbart werden. Sie dürfen nicht unter dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Bundesregierung kann sie per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklären.