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Kranken­kasse muss nicht für Gesundheits­tourismus in der Türkei aufkommen

Borreliose-Symptomatik in Deutschland gut behandelbar

Gesundheits­tourismus boomt. Aber nicht alle Kosten sind erstattungs­fähig. Wer zum Beispiel für eine Behandlung, die auch in Deutschland möglich gewesen wäre, ins Ausland reist, kann die gesetzliche Kranken­kasse nicht in Haftung nehmen. Eine Ausnahme stellt nur ein Notfall dar, befand das Landes­sozial­gericht Nieder­sachsen-Bremen (Az.: L 16 KR 284/17).

Krankenkasse lehnte Kostenerstattung für Borreliose-Behandlung in der Türkei ab
Ein 40-jähriger Mann reiste in die Türkei, um sich wegen einer schmerzhaften Borreliose-Symptomatik behandeln zu lassen. Er war vor vielen Jahren von einer Zecke gebissen worden. Nach seiner Rückkehr wollte er sich die Kosten von umgerechnet rund 860 Euro von seiner Kranken­kasse erstatten lassen. Diese zahlte jedoch nicht, da die Behandlung auch im Inland möglich gewesen wäre. Auch habe kein Notfall vorgelegen.

Behandlung in der Türkei erfolgreich

Der Mann argumentierte, dass die Ärzte in Deutschland keinen Rat mehr für seine Schmerzen gehabt und ihm eine psychiatrische Behandlung empfohlen hätten. Erst durch die Behandlung in der Türkei sei er wieder halbwegs schmerzfrei. Die entstandenen Kosten seien relativ gering, und er mache schließlich auch keine weiteren Auslagen geltend, wie etwa Fahrt- und Flugkosten.

Kein Anspruch auf Kostenerstattung

Eine Kosten­erstattung sei grund­sätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar sind oder für Notfälle, entschieden die Richter. Eine Borreliose könne in Deutschland gut behandelt werden. Der Kläger sei auch keinesfalls in Deutschland erfolglos aus­therapiert, da er bisher nur Ärzte in seiner Wohnort­nähe aufgesucht und keinerlei Fachärzte konsultiert habe. Lediglich der subjektive Erfolg einer nicht näher spezifizierten Behandlung könne keinen Anspruch auf Kosten­erstattung auslösen.