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Recht: Darf man bei einer Gefahr oder aus sonstigen wichtigen Gründen schneller fahren als erlaubt?

Die Über­schreitung der zulässigen Höchstg­eschwindigkeit kann tatsächlich bei Vorliegen bestimmter Voraus­setzungen erlaubt sein. Dem Autofahrer kann nämlich ein sogenannter recht­fertigender Notstand zur Seite stehe. Geregelt ist dies in § 16 des Ordnungs­widrig­keiten­gesetzes (OWiG). Danach ist eine Geschwindigkeits­überschreitung gerechtfertigt, wenn der Autofahrer damit eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut (Bsp.: Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit) von sich oder einem anderen abwenden will. Dies allein genügt jedoch noch nicht, einen Geschwindigkeits­verstoß zu recht­fertigen. Vielmehr bedarf es noch einer Abwägung der entgegen­stehenden Interessen. Das Interesse an der Abwendung der Gefahr muss das Interesse an der Sicherheit des Straßen­verkehrs wesentlich überwiegen. Zudem dürfen keine gleich wirksamen aber milderen Alternativen zur Geschwindigkeits­überschreitung vorliegen.

Welche Voraussetzungen müssen für einen rechtfertigenden Notstand vorliegen?

Im Einzelnen müssen folgende Voraus­setzungen vorliegen, um einen Geschwindigkeits­verstoß zu recht­fertigen:

  • Bestehen einer Gefahr für ein Rechtsgut (Bsp.: Gesundheit einer Schwangeren)
  • Interesse an der Abwendung der Gefahr wiegt schwerer als Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs
    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, wie die allgemeine Verkehrs­lage und Verkehrs­dichte zur Tatzeit war. War nämlich die Sicherheit des Straßen­verkehrs zu keiner Zeit gefährdet, kann das Interesse daran zurück­treten. Zu beachten ist, dass auf die konkrete Gefährdungsl­age abgestellt werden muss. Auf die abstrakte Gefahr der Geschwindigkeits­überschreitung kommt es nicht an.

  • Geeignetheit der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Abwendung der Gefahr
    Hier ist zu prüfen, ob die Über­schreitung der zulässigen Höchstg­eschwindigkeit überhaupt zu einem messbaren Zeitgewinn geführt hat. Zu fragen ist danach, ob der Geschwindigkeits­verstoß im Gegensatz zur Einhaltung der Geschwindigkeits­begrenzung zu einer schnelleren Abwendung der Gefahr geführt hätte.

  • Kein Vorliegen gleich wirksamer aber milderer Alternativen
    Schließlich muss danach gefragt werden, ob die Abwendung der Gefahr nicht auch durch andere Maßnahmen möglich war. Die Maßnahmen müssen aber zumindest genauso wirksam sein, wie der Geschwindigkeits­verstoß. So kann etwa das Herbeirufen eines Notarztes gegenüber dem zu schnellen Transport eines Kranken im privaten PKW eine bessere Alternative darstellen.

Überblick über Entscheidungen

Wir haben für Sie im Folgenden einen Überblick über Entscheidungen zum Thema Geschwindigkeits­verstoß und Rechtfertigung erstellt.

Eine Rechtfertigung verneinten die Gerichte in den folgenden Fällen:

Folgende Gründe können eine Über­schreitung der zulässigen Höchstg­eschwindigkeit bei Vorliegen sämtlicher Voraus­setzungen möglicher­weise recht­fertigen:

Quelle: refrago/rb