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Bundesrat stimmt Einsatz von Röntgenstrahlung zur Früherkennung zu

Röntgenstrahlen dürfen künftig vermehrt zur Früherkennung von Krankheiten eingesetzt werden. Dies sieht ein Gesetzesbeschluss des Bundestages zu, dem der Bundesrat am 12. Mai 2017 zugestimmt hat. Bislang war der Einsatz von Röntgenstrahlung ausschließlich zur Früherkennung von Brustkrebs erlaubt. Das Gesetz erleichtert nun den Einsatz von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, wenn der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt.

Radonkonzentration in Wohnräumen und an Arbeitsplätzen

Vorgesehen sind zudem neue Regelungen zum Umgang mit dem Edelgas Radon. Künftig gilt ein Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Wohnräumen und an Arbeitsplätzen. Bei Überschreitung sind Schutzmaßnahmen zu treffen, um den Gasaustritt zu erschweren. Radon, das aus dem Boden austritt, gilt nach Tabakrauch als die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs.

Auf Grundlage der Erfahrungen mit der Katastrophe von Fukushima enthält das Gesetz auch Vorgaben für den radiologischen Notfallschutz. Die zuständigen Behörden und Organisationen in Bund und Ländern sollen Schutzmaßnahmen zukünftig enger aufeinander abstimmen und in Notfallplänen beschreiben. Ein neu einzurichtendes radiologisches Lagezentrum unter Leitung des Bundesumweltministeriums soll im überregionalen Notfall eine Lagebewertung vornehmen.

Umfassende Novelle

Die umfassende Neuordnung des Strahlenschutzes setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom des Europäischen Rates vom 5. Dezember 2013 in deutsches Recht um, ändert dazu zahlreiche Vorschriften und enthält über 60 Verordnungsermächtigungen. Die Novelle soll unnötige bürokratische Hemmnisse abbauen, die Rechtslage an den wissenschaftlichen Fortschritt anpassen und den Strahlenschutz übersichtlicher sowie vollzugsfreundlicher gestalten.

Kritische Entschließung

Neben der Zustimmung beschloss der Bundesrat eine Entschließung zum Gesetz, die sich kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie kontaminierte Abfälle auch künftig sicher entsorgt werden können. Der Gesetzesbeschluss enthalte dazu keine ausreichenden Regelungen, ebensowenig zum Notfallmanagement. Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag Anregungen der Länder aus dem ersten Durchgang zum Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht umgesetzt hat (BR-Drs. 86/17(B))

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend verkündet werden. Mit der Entschließung wird sich die Bundesregierung befassen.

Plenarsitzung des Bundesrates am 12.05.2017