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Bundespolizei

BPOLI MD: Lamm vom Zug erfasst - Bundespolizei appelliert erneut an Weidetierhalter

Bundespolizeiinspektion Magdeburg - 07. März 2018

Nienburg Bernburg (ots) - Bereits am 05. März 2018, gegen 20:00 Uhr meldete der Triebfahrzeugführer einer Regionalbahn von Nienburg nach Bernburg, dass er kurz hinter Nienburg ein Tier mit seiner Bahn erfasst habe. Noch in den Abendstunden überflog ein Hubschrauber der Bundespolizei die Unfallstelle und bestätigte, dass es sich um ein Tier handelt. Eine nähere Absuche am Unfallort konnte erst am nächsten Tag, den 06. März 2018, gegen 09:00 Uhr erfolgen. 

Hierbei stellten die Beamten der Bundespolizei fest, dass es sich bei der von der Bahn erfassten Tieres, um ein nun verstorbenes Kamerunlamm handelt. In der Nähe der Bahn konnten die Beamten zudem 25 weitere Kamerunschafe feststellen. Aufgrund dieser Tatsache, wies die Bundespolizei an, dass Züge in diesem Gleisabschnitt auf Sicht fahren sollten, um bei einem weiteren Hindernis rechtzeitig abbremsen zu können. 

Bei den Ermittlungen zum Halter und zu der Einhaltung seiner Pflichten mussten die Beamten feststellen, dass auf dem umschlossenen Grundstück des Halters ein Tor offen gelassen wurde, durch welches die Schafe auf die nicht umzäunte Weide das Grundstück verließen. Die 25 Kamerunschafe wurden durch die Beamten sicher zurück in das umzäunte Grundstück verbracht. An der Regionalbahn wurden keine Sachschäden festgestellt. Aufgrund dieses Sachverhaltes weist die Bundespolizei erneut auf die Gefahren hin, die von Tieren im Gleis ausgehen. Neben dem, wie auch im aktuellen Fall, bedauerlichen Tod des Tieres kann es zu einer erheblichen Gefährdung des Bahnverkehrs kommen. 

Im Fall einer Kollision eines Zuges drohen Sachschäden an der Bahn selbst und an den Gleisen. Schlimmstenfalls muss man mit einer Entgleisung der Bahn rechnen, wobei dann auch die Gesundheit der Zuginsassen gefährdet ist. In diesen Fällen wird durch die Bundespolizei im Anschluss stets geprüft, ob dem Halter der Tiere schuldhaftes oder auch fahrlässiges Verhalten, z.B. durch unzureichende Sicherung der Koppel/Weide, vorgeworfen werden muss. Wird einem Halter ein solches Fehlverhalten nachgewiesen, kann er für eventuelle Personenschäden und Sachschäden an den Zügen sowie Zugverspätungen haftbar gemacht werden. Hinzu kommt die strafrechtliche Relevanz des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr, für die er sich verantworten müsste.