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Richterhammer, 08 Uhr

Erwerbsminderung auf Dauer für Menschen mit Behinderung

12. Mai 2018

Sozialgericht Gießen

Kein Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen.

Auch bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer angenommen werden.

Der Sachverhalt
Der 1997 geborene Antragsteller ist schwerbehindert mit einem GdB von 100. Er leidet an einem inoperablen Hirntumor, einer Visusminderung, einer Halbseitenlähmung links und einer massiven Mobilitätseinschränkung. Ferner liegt ein zerebrales Anfallsleiden vor.

Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.01.2018 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gewährt hatte, hob er mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.02.2018 und 20.04.2018 die Zahlung der Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit der Begründung auf, es liege beim Antragsteller keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor. Die Verwaltungsentscheidungen stehen im Zusammenhang mit der zum 01.07.2017 in Kraft getretenen Änderung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII, wonach nunmehr ein Ersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger auf gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung nicht erfolgt, wenn "Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind".

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, deshalb kein Ersuchen um Begutachtung an einen Träger der Rentenversicherung zu stellen, weil die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs durch den Fachausschuss der WfbM festgestellt werden könne (Rundschreiben 2017/3 Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung in Werkstätten für Behinderte (§ 45 Satz 3 SGB XII in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung) – vom 03.07.2017 Seite 4). Nach dieser Auffassung haben Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, keinen Anspruch auf Grundsicherung.

Die Entscheidung
Der Eilantrag hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII in der seit 01.07.2017 geltenden Fassung, dass bei Personen, die den Eingang- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen sei. Ein Ersuchen um Begutachtung und einer Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen durch den Rentenversicherungsträger sei entbehrlich.

Hierfür sprechen der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und die Systematik des § 45 Satz 3 SGB XII. Denn in der Norm seien die Fallgruppen aufgezählt, in denen ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen für den Bezug auf Grundsicherungsleistungen bereits aus anderweitig vorliegenden Erkenntnissen hinreichend abgeleitet werden könnten.

Die von der Verwaltung vertretene Auffassung würde bedeuten, dass der im Einzelfall betroffene Mensch in den allermeisten Fällen von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen sei, ohne dass feststehe, ob er die medizinischen Voraussetzungen nicht doch erfülle. Eine andere Auslegung der Norm hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchliefen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und drei Monaten von der Grundsicherung ausgeschlossen wären, weil ein Ersuchen durch den Träger der Sozialhilfe an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung während dieser Zeit nicht erfolgen könne.

Ein solcher Ausschluss stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG dar. Die Betroffenen hätten aufgrund des Ausschlusses regelmäßig während der Dauer des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs keinen Anspruch auf Sozialleistungen zur Existenzsicherung. Für den Antragsteller, der im Haushalt seiner Eltern lebt, käme nur ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II in Betracht. Da er mit seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilde habe dies zur Folge, dass Einkommen und Vermögen der Eltern bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Der Anspruch auf Sozialgeld liefe ins Leere, weil die Eltern des Antragstellers über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügten.

Die gesetzlich angestrebte Verbesserung für Menschen mit Behinderungen würde damit demjenigen genommen, der sich in den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM begebe, ohne dass die Frage der Dauerhaftigkeit seiner vollen Erwerbsminderung geklärt sei. Für eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt seien, bestehe kein sachlicher Grund. Eine Ungleichbehandlung sei ferner gegenüber Personen gegeben, deren dauerhafte volle Erwerbsminderung bereits vor Eintritt in den Eingangsbereich einer WfbM durch den zuständigen Rentenversicherungsträger festgestellt worden sei.

Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 30.04.2018, Az.: S 18 SO 34/18 ER, nicht rechtskräftig.