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Richterhammer, 08 Uhr

Rücktritt vom Teppichkauf in der Türkei nach deutschem Verbraucherrecht möglich

16. November 2018

Das KG hat entschieden, dass einer Urlauberin, die beim Besuch einer Teppichknüpferei in der Türkei im Rahmen der Pauschalreise einen Teppich kauft, hinsichtlich des Kaufvertrags ein Widerrufsrecht nach deutschem Recht zusteht.

Eine Frau kaufte auf einer Urlaubsreise in der Türkei einen Teppich bei einem Besuch einer Teppichfabrikation, die zudem Teil der Pauschalreise war. Die Vertragsverhandlungen wurden in deutscher Sprache geführt, der Kaufpreis in Euro angegeben und der Kaufvertrag enthielt mit dem Begriff Eigentumsvorbehalt Formulierungen der deutschen Rechtssprache. Nach ihrer Rückkehr widerrief sie den Kaufvertrag und berief sich dabei auf Bestimmungen des deutschen Rechts.

Das KG hat entschieden, dass der Urlauberin hinsichtlich des Kaufvertrags ein Widerrufsrecht zusteht.

Das KG hat ausgeführt, dass grundsätzlich zwar der Abschluss eines Kaufvertrages im Ausland dafürspricht, dass auch die dort geltende Rechtsordnung maßgebend ist, hier also türkisches Recht. Hier jedoch deuteten eine Vielzahl anderer Umstände auf eine Anwendung deutschen Rechts hin. Der Vertrag sei einschließlich der Geschäftsbedingungen vollständig auf Deutsch abgefasst, er sei überschrieben mit der deutschen Bezeichnung Kaufvertrag. Es seien zudem z.B. mit dem Vorbehalt des Eigentums Begriffe der deutschen Rechtssprache verwendet worden. Die Vertragsverhandlungen seien ausschließlich auf Deutsch geführt worden. Bereits die Abfassung des Vertrages allein in der Sprache eines Landes deute auf die konkludente Wahl dessen Rechts hin, reiche aber für sich genommen nicht aus. Die Urlauberin hatte, für den Teppichhändler aus dem Vertragsformular erkennbar, ihren Wohnsitz in Deutschland und war deutsche Staatsangehörige. Der Vertrag sollte seitens der Klägerin durch Auslieferung in Deutschland erfüllt werden. Der Kaufpreis sei nicht in türkischer Lira, sondern in Euro ausgewiesen. Schließlich war der Besuch der Fabrikation der Klägerin Teil einer von der Beklagten gebuchten Pauschalreise – was auch der Klägerin bekannt gewesen sei –, die ihrerseits deutschem Recht unterlag.

Jedes dieser Indizien für sich würde nach Ansicht des Kammergerichts zwar nicht ausreichen, eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts anzunehmen. Bei einer Gesamtbetrachtung spreche aber allein der Ort des Vertragsabschlusses neben dem Sitz der Klägerin gegen die Anwendung deutschen Rechts, während alle anderen maßgebenden Indizien auf das deutsche Recht hindeuten.

Das Kammergericht stufte den Besuch der Teppichknüpferei während eines Ausfluges im Rahmen der Pauschalreise als eine Freizeitveranstaltung ein, so dass die Urlauberin hinsichtlich des Kaufvertrags ein Widerrufsrecht zustand


Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) v. 15.11.2018