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Aus dem Gerichtssaal: Nutzungsgebühr für Kabelkanäle der Telekom nicht überhöht

08. Januar 2019

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Die Klägerin, Betreiberin der Breitbandkabelnetze in den meisten deutschen Bundesländern, scheitert erneut mit ihrer Forderung nach einer Herabsetzung des Entgelts für die Nutzung der Kabelkanäle der beklagten Deutschen Telekom GmbH (Deutsche Telekom) vor dem 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG). Unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen sei es sachlich gerechtfertigt, dass die Deutsche Telekom weiterhin die 2002 vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte verlange, entschied das OLG mit verkündetem Urteil.

Bereits seit den 1980iger Jahren hatten die Deutsche Telekom und ihre Rechtsvorgängerinnen parallel zum damaligen Telefonnetz ein bundesweites Breitbandkabelnetz ausgebaut, über das digitales Fernsehen sowie Telekommunikationsdienstleistungen (z.B. Internet-Zugänge) angeboten werden. Im Jahr 2001 wurde dieser Geschäftszweig aufgrund europarechtlicher Vorgaben ausgegliedert und auf Regionalgesellschaften übertragen. 2003 erwarb die Klägerin über eine private Investorengruppe den Großteil der Regionalgesellschaften einschließlich des Anlagevermögens, das im Wesentlichen aus den Kabelnetzen bestand. Die Kabelkanalanlagen, in denen die Kabelnetze verlegt sind, verblieben im Eigentum der Deutschen Telekom. Die Vertragspartner verständigten sich auf ein langfristig zu zahlendes Pauschalentgelt für die Nutzung der Kabelkanäle im unteren sechsstelligen Bereich pro Jahr.

Die Höhe des Entgelts für die Überlassung der Kabelkanäle im Bereich ab dem Hauptverteiler/Vermittlungsstelle bis zum Hausanschluss (sog. letzte Meile) ist seit 2010 reguliert. Die von der Bundesnetzagentur für diesen Abschnitt festgesetzten Preise liegen ganz erheblich unter dem hier zwischen den Parteien vereinbarten Entgelt.

Die Klägerin begehrt nunmehr eine Absenkung des vereinbarten Entgelts und Rückzahlung von bereits in den Vorjahren gezahlter Beträge in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags. Sie verweist auf die marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom bei der Zurverfügungstellung von Anlagen zur Unterbringung von Breitbandkabeln und auf die deutlich niedrigeren Nutzungsentgelte, die von der Bundesnetzagentur für die ihrer Regulierungskompetenz unterliegenden Leistungen festgesetzt worden seien. Mit ihrem Anliegen war sie bereits einmal vor dem OLG gescheitert. Dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen worden (Urteil vom 24.1.2017 – KZR 2/15).

Auch in dem neu eröffneten Berufungsverfahren konnte die Klägerin das OLG nicht von ihrem Anliegen überzeugen. Ausschlaggebend war eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände dieses komplexen Falls einschließlich solcher Gesichtspunkte, die in der ersten Revisionsentscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber für die Interessenlage der Parteien eine ausschlaggebende Rolle spielen. Das OLG hat dabei auch die Erwägungen berücksichtigt, die das OLG Düsseldorf in einem Urteil zu der parallel gelagerten Klage einer anderen Breitbandkabelnetzbetreiberin gegen die Deutsche Telekom angestellt hat (Urteil vom 14.3.2018, Az. VI – U (Kart) 7/16). Ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch durch das Festhalten an den ausgehandelten Preisen sei demnach nicht feststellbar. „Auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung des maßgeblichen Sachverhalts ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Interesse der Beklagten am Fortbestand der getroffenen Entgeltvereinbarung – auch unter Einbeziehung kartellrechtlicher Wertungen – uneingeschränkt schützenswert ist“, resümiert das OLG.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Nichtzulassung der Revision noch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden kann.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2018, Az. 11 U 95/13 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2013, Az. 2-6 O 183/12)