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SAN Wirtschaft

Frist für Steuererklärungen bis Ende Juli verlängert

Dienstag, den 15. Januar 2019


Mit Beginn des neuen Jahres wurde die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, für alle Steuerpflichtigen verlängert. Nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) wird die Frist für die Abgabe beim zuständigen Finanzamt für Veranlagungszeiträume ab 2018 von fünf auf sieben Monate verlängert. Damit erübrigen sich viele Fristverlängerungsanträge nicht beratener Steuerpflichtiger, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen.

 

 

Finanzminister André Schröder: „Die bislang geltenden fünf Monate wirkten zwar ausreichend lang, waren aber von den Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selbst erstellten, hin und wieder nicht zu schaffen. Die Fristverlängerung um zwei Monate schafft nun mehr Spielraum und mindert für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Zeitdruck für die Abgabe ihrer Steuererklärung beim Finanzamt.“

 

 

Wenn die Steuererklärungen durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater) erstellt werden, wird die Steuererklärungsfrist nach § 149 Absatz 3 AO sogar bis Ende Februar des Zweitfolgejahres verlängert. Bislang betrug die Frist nach den jährlichen „Fristenerlassen“ der obersten Finanzbehörden in diesen Fällen zwölf Monate.

 

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine – in der Praxis regelmäßig großzügig gewährte – Fristverlängerung hat sich nicht geändert (§ 109 Absatz 1 AO).

 

 

In bestimmten Fällen können die Steuererklärungen allerdings – mit einer viermonatigen Frist – im Interesse eines kontinuierlichen Eingangs der Steuererklärungen vorab angefordert werden. Auch dies galt bisher schon. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusätzliche Fristverlängerung wurden für diese Berater-Fälle allerdings verschärft, um den fristgerechten Eingang der Steuererklärungen zu gewährleisten (§ 109 Absatz 2 AO).