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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung für den Landkreis Börde erlassen.

In Risikogebieten bleibt das Aufstallungsgebot für Geflügel bestehen


Zum Schutz vor der Geflügelpest (aviäre Influenza) hat der Landkreis Börde eine
Allgemeinverfügung, die sich an Geflügelhalter im Landkreis Börde richtet,
erlassen. Demnach ist in den nachfolgend genannten Risikogebieten gehaltenes
Geflügel bis auf Weiteres in geschlossenen Ställen oder unter einer
Schutzvorrichtung zu halten.  

Die Schutzvorrichtung muss geeignet sein, wirksam das Eindringen von Wildvögeln
zu verhindern. Zudem muss durch eine überstehende, dichte Abdeckung der mögliche
Eintrag infektiösen Materials von Wildvögeln in die Schutzvorrichtung aus dem
Überflug von oben verhindert werden. 

In folgenden Gebieten bleibt das Ausstallungsgebot nach wie vor bestehen: 

In der Gemeinde Barleben für die Ortschaften: Barleben, Ebendorf, Meitzendorf

In der Stadt Haldensleben nur für die Ortschaft: Uthmöden

In der Gemeinde Niedere Börde für die Ortschaften: Dahlenwarsleben, Jersleben,
Samswegen

In der Stadt Oebisfelde-Weferlingen für die Ortschaften: Bergfriede, Bösdorf,
Breitenrode, Buchhorst, Döhren, Eickendorf, Etingen, Everingen, Gehrendorf,
Kathendorf, Klinze, Lockstedt, Oebisfelde, Niendorf, Wassensdorf, Weddendorf,
Rätzlingen, Seggerde

In der Stadt Wolmirstedt für die Ortschaften: Elbeu, Farsleben, Glindenberg,
Mose, Wolmirstedt

In der VG Elbe-Heide für die Ortschaften: Angern, Bertingen, Heinrichsberg,
Loitsche, Mahlwinkel, Rogätz, Schricke, Wenddorf, Zibberick , Zielitz

In der Verbandsgemeinde Flechtingen für die Ortschaften: Berenbrock, Böddensell,
Calvörde, Dorst, Elsebeck, Grauingen, Klüden, Lössewitz, Mannhausen,
Pieplockenburg, Velsdorf, Wegenstedt, Wieglitz, Zobbenitz

Die Aufstallpflicht gilt weiterhin für die ausgewiesenen Sperrgebiete in:
Heinrichsberg, Ellersell und Schleibnitz 

Die Aufstallpflicht gilt auch für die ausgewiesenen Beobachtungsgebieten in:
Bülstringen, Uthmöden und Wieglitz.

Wichtige Hinweise:

• Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann als Ordnungswidrigkeit mit
einem Bußgeld geahndet werden.

• Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Fachdienst Veterinär-
und Lebensmittelüberwachung unter der Telefonnummer 03904 7240-4318 zu melden.

• Jede Haltung von Geflügel (unter anderem Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Pfauen,
Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel) muss bei der
zuständigen Behörde angezeigt sein (§ 26 Viehverkehrsverordnung). Dies gilt auch
für reine Hobbyhaltungen und ab dem ersten gehaltenen Tier. Tierhalter, die ihre
Geflügelhaltung noch nicht angezeigt haben, sind daher aufgefordert, dies
umgehend nachzuholen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann ebenfalls
geahndet werden.

• Auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen zur Fütterung und Tränkung von
Geflügel, Früherkennung möglicher Erkrankung sowie Tragen von Schutzkleidung
wird ausdrücklich hingewiesen.

Die amtliche Verfügung des Landkreises Börde kann unter anderem auf der
Internetseite des Landkreises unter www.boerdekreis.de oder bei den Einheits-
und Verbandsgemeinden des Landkreises Börde eingesehen werden.