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Richterhammer, 08 Uhr

Haftung für die grob fahrlässige Beschädigung eines Mietwagens

01. August 2018

Landgericht Hildesheim vom 30.07.2018

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim unter Vorsitz der Präsidentin des Landgerichts Dr. Britta Knüllig-Dingeldey hat mit Beschluss vom 13.06.2018 die Entscheidung des Amtsgerichts Lehrte bestätigt, mit welcher ein Mieter zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der grob fahrlässigen Beschädigung eines Mietwagens verurteilt worden war (Az. 1 S 17/18).

Der 78-jährige Beklagte mietete bei der klagenden Autovermietung ein Fahrzeug der Marke VW Golf. Die Parteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung auf 500 € im Schadensfall, welche allerdings bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens keine uneingeschränkte Anwendung finden sollte. Etwa eine Stunde nach Übernahme des Fahrzeugs und Fahrtantritt fuhr der Beklagte von der Autobahn ab, um einem drängenden menschlichen Bedürfnis nachzukommen. Hierbei unterließ er es - auch weil ihm das Fahrzeug nicht vertraut war - das Auto durch Anziehen der Handbremse und Einlegen des ersten Ganges doppelt abzusichern, so dass der Pkw gegen einen Torpfeiler rollte und hierbei beschädigt wurde.

Mit ihrer Klage, welcher das Amtsgericht Lehrte in erster Instanz im Wesentlichen stattgegeben hat, macht die Klägerin nunmehr die gesamten Reparaturkosten in Höhe von ca. 1.800 € geltend. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim hat das Urteil der Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass angesichts der unterlassenen doppelten Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen des ersten Ganges bei Gefälle von einem objektiv schwerwiegenden Pflichtverstoß auszugehen sei. Der mehrfache und erhebliche Sorgfaltsverstoß zeige sich auch in den weiteren Umständen: Der Beklagte habe es vor Fahrtantritt unterlassen, sich mit der Funktionsweise des Fahrzeuges vertraut zu machen, habe die Beschaffenheit des Abstellortes nicht überprüft und auch nicht kontrolliert, ob er die Handbremse fest angezogen habe. Auch subjektiv sei das einzig zur Entlastung angeführte drängende menschliche Bedürfnis nicht geeignet, den Sorgfaltsmaßstab zugunsten des Beklagten zu verschieben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.