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Verkehrsrecht / Geschwindigkeitsverstoß: Polizeiliche Schätzung allein reicht nicht

Freitag, den 30. November 2018


Das AG Dortmund hat entschieden, dass eine Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit durch eine polizeiliche Schätzung ohne weitere tatsächliche Feststellungen als Verurteilungsgrundlage nicht ausreichend ist, wenn insbesondere Feststellungen zu einem besonderen Fahrverhalten oder dessen Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer fehlen.

Dem Autofahrer wurde vorgeworfen, in einer 30-Zone zu schnell gefahren zu sein. Eine Geschwindigkeitsmessung hatte die Polizei nicht durchgeführt, ihr Vorwurf basierte auf einer Schätzung. Darüber hinaus hatte der Mann am Unfallort gesagt: "Es stimmt, ich war zu schnell."

Gegen den Bußgeldbescheid wandte sich der Mann mit Erfolg.

Nach Auffassung des Amtsgerichts reicht eine Geschwindigkeitsschätzung der Polizei nicht aus. Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen sei ein besonders Fahrverhalten oder ein hierdurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer notwendig, aus dem sich schließen ließe, dass er zu schnell gewesen sei. Sei dies nicht der Fall, könne ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden. An diesen strengen Anforderungen ändere auch das Geständnis vor Ort nichts. Zumal er dies widerrufen habe.

Quelle: DAV VerkR Nr. 16/2018 v. 29.11.2018