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Aus dem Gerichtssaal: Hauptverhandlung vor der Strafrichterin endet mit einer Verurteilung

Mittwoch, den 13. Februar 2019


Amtsgericht Magdeburg 


(AG MD). Eine 1979 geborene Angeklagte wurde gestern wegen Insolvenzverschleppung und Bankrotts zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen verurteilt. Damit hat das Gericht einen Strafbefehl vom 02. Oktober 2018 bestätigt, gegen den Einspruch erhoben wurde.

 

Nach Durchführung der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass sich die Angeklagte, die einen kaufmännischen Beruf gelernt hat, wegen Insolvenzverschleppung schuldig gemacht hat. Die von ihr seit 2010 als Geschäftsführerin geführte GmbH sei seit dem 30. April 2016 erkennbar zahlungsunfähig gewesen, was ein eingeholtes Gutachten bestätigt hat. Deshalb sei die Angeklagte verpflichtet gewesen, innerhalb einer Frist von drei Wochen für die GmbH einen Insolvenzantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde von ihr aber erst im April 2017 und damit viel verspätet gestellt, was eine Strafbarkeit begründet.

 

Anders als die Angeklagte und ihr Verteidiger meinen, sei, so das Gericht, ihre Funktion als Geschäftsführerin nicht dadurch beendet worden, dass sie im Dezember 2015 schriftlich das Amt der Geschäftsführerin niedergelegt und der Mehrheitsgesellschafterin, ihrer eigenen Schwiegermutter, die Niederlegung dieses Amtes mitgeteilt habe. Das Gericht hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagte nicht die notwendigen Schritte unternommen hat, um auf eine Austragung als Geschäftsführerin im Handelsregister hinzuwirken. Dadurch sei sie formal weiterhin in der Verantwortung für die GmbH geblieben. Selbst dem Gerichtsvollzieher, der gegen die GmbH vollstrecken wollte, habe sie von der Niederlegung nichts erzählt. Außerdem sei es erwiesen, dass die Angeklagte nach ihrer Erklärung, das Amt niederzulegen, für die Gesellschaft Handlungen vorgenommen und damit ihre Tätigkeit tatsächlich gar nicht niedergelegt hat. Unter anderem hat die Angeklagte für die GmbH eine Steuererklärung gezeichnet. Die Angeklagte hat dazu erklärt, "blind" unterschrieben zu haben, was ihr von ihrer Schwiegermutter vorgelegt worden sei.

 

Der Schuldspruch wegen Bankrotts beruht auf dem Umstand, dass die Angeklagte entgegen der handelsrechtlichen Verpflichtung für die GmbH den Jahresabschluss 2015 nicht bis zum 30. Juni 2016 erstellt hatte.

 

Das Gericht hat für beide Taten eine Gesamtgeldstrafe gebildet. Strafschärfend hat das Gericht berücksichtigt, dass sich die Angeklagte im März 2016 anstelle ihrer Schwiegermutter, zu der sie ein schwieriges Verhältnis gehabt haben will, zur Geschäftsführerin einer weiteren Gesellschaft habe bestellen lassen, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Amtsniederlegung für die GmbH noch nicht im Handelsregister vermerkt gewesen sei. Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht gewürdigt, dass die Angeklagte in der Zeit von 2013 bis 2016 erkrankt gewesen sei und deshalb das Amt nicht in vollem Umfang habe wahrnehmen können.

 

Innerhalb von einer Woche kann Berufung oder Revision gegen das gestern verkündete Urteil eingelegt werden.