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Arbeitsrecht: Mitarbeiterüberwachung per Videokamera ohne konkreten Anlass verboten

Aufnahmen auch bei Fehl­verhalten nicht als Beweis zulässig

Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten zwar unter bestimmten Umständen per Videokamera überwachen. Allerdings gibt es dafür strenge Regeln und Voraus­setzungen. Eine Kontrolle rund um die Uhr und ohne Anlass ist zum Beispiel verboten. Das geht aus einem Urteil des Landes­arbeits­gerichts Hamm (Az.: 11 Sa 858/16) hervor.

Kündigung wegen Pflichtverletzung durch Auswertung von Videoaufnahmen

Im verhandelten Fall ging es um eine Verkäuferin in einem Ladenlokal, der vom Arbeitgeber gekündigt worden war. Zur Begründung der Kündigung hieß es, bei einer Auswertung von Video­aufnahmen sei die Frau bei Pflicht­verletzungen erwischt worden, unter anderem beim Einstecken von Einnahmen, bei der Mitnahme von Waren oder beim Ausfüllen von Rubbellosen, ohne dafür zu bezahlen. Deshalb verlangte der Arbeitgeber auch Schaden­ersatz in Höhe von knapp 10.000 Euro. Umgekehrt forderte die Frau noch knapp 1.000 Euro ausstehenden Lohn.

Videoaufnahmen dürfen nicht zur Beweisführung von Pflichtverletzungen verwendet werden

Und das Gericht gab der Frau Recht. Denn erstens habe der Arbeitgeber mit Hilfe der Video­aufnahmen kein Fehl­verhalten nachweisen können, das die geforderte Summe recht­fertigt. Und zweitens habe er die Aufnahmen ohnehin nicht zur Beweis­führung verwenden dürfen.

Permanente Totalüberwachung verletzt Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Theoretisch ist es zwar erlaubt, Beschäftigte zu überwachen, so das Gericht. Eine permanente Total­überwachung verletze allerdings den Grundsatz der Verhältnism­äßigkeit. Außerdem muss es dafür schon vorher einen konkreten Verdacht geben, und der Arbeitgeber muss die Aufnahmen innerhalb von ein bis zwei Tagen auswerten und wieder löschen - und nicht wie in diesem Fall erst nach mehreren Monaten.