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Verwaltungsgericht Magdeburg: (VG-MD) Schrankenanlage in Osterweddingen

Magdeburg, den 23. Februar 2018

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Gemeinde Sülzetal die Verpflichtung der DB-Netz AG begehrte, während der Bauarbeiten an der Bahnstrecke Magdeburg-Halberstadt alle Züge an dem Haltepunkt Osterweddingen anzuhalten und die Schrankenanlage bei dem dortigen Haltepunkt in der Bahnhofstraße des Ortsteiles Osterweddingen erst unmittelbar vor der Abfahrt der haltenden Züge zu schließen.

 
Die Gemeinde hielt die Verkürzung der Schließzeit der Schranken für notwendig, da die Schrankenanlage derzeit durch die Bauarbeiten zwischen 8 und 22 Minuten verschlossen seien. Dadurch könnten die der Gemeinde übertragenen Aufgaben des Brandschutzes nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Das Feuerwehrgerätehaus im Gewerbegebiet nördlich der Bahnlinie und sei auf einem kurzem Weg nur über den Bahnübergang zu erreichen. Die Nutzung einer Alternativstrecke über den Ortsteil Dodendorf verlängere die Fahrzeit um rund vier Minuten.

 
Die Kammer begründete die Ablehnung des Eilantrages damit, dass sich die veränderten Schließzeiten auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Brandschutzes nicht als unverhältnismäßig darstellten. Die Gemeinde habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Organisation der Feuerwehr nicht der zeitweilig geänderten Verkehrsregelung anpassen könne. Hierbei sei auch beachtlich – so das Gericht weiter –, dass die Gemeinde in den jeweiligen Ortsteilen Freiwillige Feuerwehren und Gerätehäuser vorhalte. Dadurch sei es möglich, Feuerwehreinsätze mit der nötigen Mindeststärke und –Ausrüstung in den verschiedenen Ortsteilen durchzuführen, ohne auf eine Überqueren der Eisenbahnlinie angewiesen zu sein. Zumindest könne für die Dauer der verlängerten Schließzeiten der Schrankenanlage die Vorhaltung der Mindesteinsatzstärke gewährleitstet werden. Einsatzfahrzeuge und andere Ausrüstung könnte zeitweilig bei den weiteren Gerätehäusern der Feuerwehr im Gemeindegebiet vorgehalten werden.


Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegt werden.

Aktenzeichen: 1 B 70/18 MD