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Magdeburg: Verrechnung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung rechtmäßig

Verwaltungsgericht Magdeburg 14. Juni 2017

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat gestern über die Klage einer Professorin von der Otto – von Guericke – Universität zur Weiterzahlung von Leistungsbezügen entschieden.

Zum Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Entscheidung zur amtsangemessenen Alimentation zur Professorenbesoldung in Hessen getroffen. Darin hatte es bemängelt, dass eine amtsangemessene Alimentation nur bei einer Kombination aus Grundgehalt und – nicht jedem frei zugänglichen - Leistungsbezügen erreicht werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Form der Alimentation für partiell verfassungswidrig. 

Aufgrund einer vergleichbaren Rechtslage in Sachsen-Anhalt reagierte der Landesgesetzgeber auf dieses Urteil. Er erhöhte das Grundgehalt der Universitätsprofessoren deutlich. Die bis zur Änderung gewährten Leistungsbezüge (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge) verrechnete er mit dieser Erhöhung. Dadurch werden diese Leistungsbezüge nur noch dann ausgezahlt, wenn sie über den Betrag hinausgehen, um den das Grundgehalt erhöht worden ist.

Gegen diese Neuerung ging die Klägerin gerichtlich vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die Anrechnungsregelung für verfassungsrechtlich unbedenklich. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation bestehe nicht, da diese nunmehr durch die Erhöhung des Grundgehaltes sichergestellt werde. Die neue Regelung führe bei der Klägerin nicht zu einer Verringerung der nominalen Besoldungshöhe. Es stehe dem Gesetzgeber frei, die Beamtenbesoldung neu zu strukturieren.

Das Gericht hielt es nicht für bedenklich, dass die Klägerin aufgrund der Anrechnung ihrer Leistungsbezüge bei der Höhe ihrer Besoldung den Professoren gleichgestellt wird, die lediglich das neue – erhöhte – Grundgehalt beziehen. Das System der leistungsabhängigen Bezüge bei der Professorenbesoldung sei nach wie vor gegeben und stehe der Klägerin weiterhin offen. Die Grundlage für die vor der Änderung gewährten Leistungsbezüge sei mit der Erhöhung des Grundgehaltes entfallen. Die übergangsweise Kürzung im Rahmen einer Umstellung in der Besoldungsstruktur bei gleichbleibender Finanzlage sei hinzunehmen.

 

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.