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Magdeburg / Oberverwaltungsgericht: Suspendierung der Bürgermeisterin von Haldensleben bestätigt

In dem Eilrechtsschutzverfahren um die vorläufige Dienstenthebung der Bürgermeisterin von Haldensleben hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 4. Juli 2017 die Beschwerde der Bürgermeisterin zurückgewiesen. Es bestünden im Ergebnis keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Suspendierung.


Das Verwaltungsgericht Magdeburg habe zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 38 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt vorlägen. Das Verhältnis der Antragstellerin zum Gemeinderat, dem Antragsgegner, sei derart belastet, dass schon allein deshalb von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ausgegangen werden müsse. Denn nach der Kommunalverfassung Sachsen-Anhalts sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin die beiden Organe der Kommune, die für die Angelegenheiten der Kommune zuständig sind und eng zusammen arbeiten müssen. Dies sei aufgrund der unbestrittenen Spannungen zwischen den Beteiligten, die zum Teil auch Ausdruck in dem Disziplinarverfahren gefunden hätten, derzeit offensichtlich nicht gewährleistet. Allein schon durch die öffentliche Berichterstattung werde deutlich, dass bald nach Amtsantritt der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Entscheidungen ein Prozess zunehmender Polarisierung begonnen habe. Im Ergebnis habe eine große Mehrheit der Mitglieder des Antragsgegners auf Grund des als disziplinarrechtlich bedeutsam erachteten Verhaltens der Antragstellerin keine Grundlage für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit ihr mehr gesehen.

Dabei könne offen bleiben, wer hierfür die Hauptverantwortung trage. Auch wenn durch die vorläufige Dienstenthebung eine Wahlentscheidung der Bürger der Kommune wenigstens zeitweise außer Kraft gesetzt werde, sei doch nicht erkennbar, dass die Suspendierung genau zu diesem Zweck erfolgt sei. Sie diene vielmehr erkennbar der Sicherstellung eines störungsfreien Dienstbetriebs innerhalb der Stadt. Die vorläufige Dienstenthebung stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme. In Rede stünden verschiedene disziplinarrechtliche Vorwürfe, die sich auf Kernaufgaben der Antragstellerin beziehen, und - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführe - zu einer erheblichen Disziplinarmaßnahme führen könnten.


VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 -
OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 10 M 7/17 -


Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 (10 M 8/17; VG Magdeburg, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 15 B 4/17 -) hat der 10. Senat zudem eine weitere Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dieser stehe danach kein Rechtsschutzbedürfnis für die (abstrakte) Feststellung zu, dass bestimmte IT-Maßnahmen (z. B. Durchsuchung dienstlicher Computer und Sicherung bestimmter Dateien) rechtswidrig gewesen seien und die daraus gewonnenen Daten nicht in einem Disziplinarverfahren gegen sie verwendet werden dürften. Das Ziel dieses Antrags, ein Verwertungsverbot für die erlangten Erkenntnisse zu erreichen, müsse die Antragstellerin in dem anhängigen Disziplinarverfahren verfolgen.


§ 38 Absatz 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung) lautet:

Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.