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Arbeitsrecht: Darf ein Arbeitgeber eine Neben­tätigkeit verbieten?

Darf ein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?

Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeit­nehmer grund­sätzlich keine Neben­tätigkeit verbieten. Eine entsprechende Regelung im Arbeits­vertrag wäre daher unwirksam (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2005, Az. 8 Sa 69/05). Vielmehr ist eine Neben­tätigkeit angesichts der Berufs- und Handlungs­freiheit (Art. 12 und Art. 2 des Grund­gesetzes) grund­sätzlich erlaubt. Nur in bestimmten Ausnahme­fällen, wenn seine Interessen beeinträchtigt werden, darf ein Arbeitgeber das Recht auf Neben­tätigkeit einschränken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2001, Az. 9 AZR 464/00). Dies ist etwa in folgenden Fällen zulässig:

  • Einschränkung der Arbeitsleistung
    Eine Neben­tätigkeit kann vom Arbeitgeber dann verboten werden, wenn durch die Neben­tätigkeit die Leistungs­fähigkeit und somit der Hauptberuf in Mitleiden­schaft gezogen wird. Ein Arbeitgeber muss zum Beispiel nicht akzeptieren, dass ein Arbeit­nehmer wegen einer nächtlichen Neben­tätigkeit ständig übermüdet zur Arbeit kommt.

  • Gefährdung der Erholung im Urlaub
    Eine weitere Ein­schränkung des Rechts auf Ausübung einer Neben­tätigkeit betrifft die Urlaubszeit. Hat ein Arbeit­nehmer Urlaub, so dient dieser der Erholung. Die Ausübung einer Neben­tätigkeit kann dem Er­holungs­zweck des Urlaubs entgegen­stehen und somit verboten werden.
  • Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit
    Das Verbot einer Neben­tätigkeit ist auch dann zulässig, wenn durch diese die zulässige Arbeitszeit des Arbeit­nehmers überschritten wird. Dies ist insbesondere für LKW- oder Bus-Fahrer von Bedeutung, da diese gesetzlich vorgegebene Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten haben.

Darf ein Arbeitgeber die Anzeige einer Nebentätigkeit verlangen?

Zu beachten ist, dass ein Arbeitgeber die Anzeige einer Neben­tätigkeit verlangen darf. Es ist ohnehin ratsam den Arbeitgeber über die Neben­tätigkeit in Kenntnis zu setzen.

Quelle: refrago/rb