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Richterhammer, 08 Uhr

Besucher eines Schwimmbades können keine „Rundum“-Kontrolle erwarten

21. Juni 2018

Oberlandesgericht Nürnberg vom 18.06.2018

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die Berufung eines Klägers zurückgewiesen, welcher nach einem Unfall, den er nach seinem Vortrag im Sprungbecken des Westbades durch das Verhalten eines Springers erlitten hatte, Schadensersatz von der Stadt Nürnberg verlangte. Von der Beklagten könne nicht verlangt werden, dass diese jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigebe.

Der Kläger erlitt am 20. Juli 2014 gegen 18.00 Uhr im von der beklagten Stadt Nürnberg betriebenen Westbad u. a. eine schwere Verletzung am linken Arm. Er trägt vor, dass er unterhalb des Sprungturmes geschwommen sei, als eine unbekannte Person vom 10 Meter-Sprungturm auf ihn gesprungen sei. Infolgedessen habe er schwere Verletzungen davongetragen. Die unbekannte Person konnte trotz eines Aufrufs in den Medien nicht ausfindig gemacht werden. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden wäre und die Sprünge kontrolliert hätte. Außerdem habe die Beklagte gegen die Dienstanweisung verstoßen, wonach die 5- Meter und die 10-Meter Plattform des Sprungturmes nicht gleichzeitig geöffnet sein dürfen. Der Kläger hat Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben und von der Beklagten u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es zuvor an sechs Terminen mündlich verhandelt und insgesamt neun Zeugen gehört hatte. Das Landgericht konnte sich nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Kläger seine Verletzungen tatsächlich dadurch erlitten hat, dass eine unbekannte Person auf ihn gesprungen ist. Die Zeugen hätten sich teilweise widersprochen und den Unfallhergang sehr unterschiedlich dargestellt.

Gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat der Kläger Berufung bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Nach seiner Meinung hätte das Landgericht zusätzlich das von ihm beantragte Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Klägers erholen müssen, dass seine Verletzungen ohne Fremdeinwirkung nicht entstanden sein könnten. Der 4. Zivilsenat hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zum Unfallhergang zugrunde legt, ergibt sich nach Auffassung des Senates keine Haftung der Beklagten, da diese nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe. Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, etwa an einem Sprungturm. Dort habe eine Aufsichtsperson gestanden und immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert. Zudem habe die Beklagte in einer gut sichtbar angebrachten Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei. Eine jeweils gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges durch die Beklagte habe nicht erfolgen müssen.

Vorinstanzen:

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 4 O 4445/15, vom 25. Juli 2017
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az. 4 U 1455/17, vom 25. April 2018