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BGH, Bundesgerichtshof

BGH News: Verurteilung im Plauener Mordfall von 1987

05. Juli 2018

Bundesgerichtshof vom 04.07.2018  

Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt.  

Sachverhalt:  

Nach den Urteilsfeststellungen vergewaltigte der Angeklagte im April 1987 in einem Waldstück bei Plauen eine 18jährige junge Frau und tötete sie anschließend, um unerkannt zu bleiben. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf eine DNA-Spur an dem als Drosselwerkzeug benutzen BH des Opfers gestützt, die fast 30 Jahre nach der Tat dem Angeklagten zugeordnet wurde. Rechtlich hat es die Tat als Mord nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR gewertet. Zusätzlich hat es nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt, dass die Schuld des inzwischen auch wegen eines Schlaganfalls gesundheitlich angeschlagenen Angeklagten insbesondere aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung besonders schwer wiegt; dies steht regelmäßig einer Entlassung auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entgegen. 

Bisheriger Prozessverlauf:  

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Bundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes als rechtsfehlerfrei angesehen. Diese Rechtsfolge war nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Landgerichts sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden § 112 StGB-DDR wie auch nach § 211 StGB verwirkt. Auch die Annahme, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, hat der Bundesgerichtshof – ungeachtet der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten  –  nicht beanstandet.  

Die Verurteilung ist damit rechtskräftig. 

Vorinstanz:   

LG Zwickau, Urteil vom 30. August 2017 – 1 Ks 300 Js 5949/16 


Urteil vom 4. Juli 2018  - 5 StR 46/18