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Derzeit unzulässige Abschiebung anerkannter Flüchtlinge nach Bulgarien

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass Asylbewerber, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, derzeit nicht nach Bulgarien rücküberstellt werden dürfen.

In dem entschiedenen Fall war ein Syrer im Jahr 2014 nach seiner Flucht aus seinem Heimatland in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden. Anschließend reiste er in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellte dort erneut einen Asylantrag. Diesen begründete er damit, dass die Behandlung der Asylsuchenden in Bulgarien menschenrechtswidrig sei. Wegen der Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und dem Kläger ferner die Abschiebung nach Bulgarien angedroht.

Das VG Hannover hatte die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 25.11.2015 (2 A 1441/15) abgewiesen.

Das OVG Lüneburg hat die Berufung zugelassen, soweit der Kläger sich gegen die Abschiebungsandrohung gewandt hatte und hat entschieden, dass Asylbewerber, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, derzeit nicht nach Bulgarien rücküberstellt werden dürfen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts befinden sich anerkannte Flüchtlinge nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien dort in einer Mangel- und Notsituation ohne die Aussicht auf effektive Hilfe. Sie hätten derzeit keine realistische Chance, eine Unterkunft zu erhalten. Der Nachweis einer Unterkunft sei aber zugleich Voraussetzung für die Erlangung einer Arbeitsstelle sowie für die Gewährung von Sozialleistungen. Anerkannte Flüchtlinge seien deshalb in Bulgarien von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht. Eine Abschiebung verstoße daher nach den gegenwärtigen Verhältnissen in Bulgarien gegen Art. 3 EMRK.

Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Das OVG Lüneburg hat außerdem in drei Parallelverfahren (Az. 10 LB 84/17, 10 LB 85/17 und 10 LB 86/17) die Abschiebung nach Bulgarien ebenfalls als unzulässig angesehen.