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Verwaltungsgericht Halle: Keine Sonntagsöffnung des Neustadt Centrum am 30. April 2017.

Dem Antrag der Gewerkschaft ver.di, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Öffnung des Neustadt Centrum Halle-Neustadt am 30. April 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht entsprochen.

 

Die Stadt Halle hatte mit Allgemeinverfügung vom 2. Februar 2017 die beantragte Sonntagsöffnung im Neustadt Centrum gestattet und den Sofortvollzug angeordnet, um dem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

 

Auf den Antrag der Gewerkschaft ver.di hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt. Es hat ausgeführt, dass der für eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen besondere Sachgrund nicht vorliege. Dafür reiche weder ein wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer am Sonntag. Erforderlich seien vielmehr Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen. Dieser dürfe nicht allein durch die Ladenöffnung ausgelöst werden.

 

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier nicht feststellbar. Die Antragsgegnerin habe die Voraussetzungen für die Gestattung der Sonntagsöffnung zu Unrecht bejaht. Es mangele an einer nachvollziehbaren Prognose zu den erwarteten Besucherströmen. Diese sei weder in den Verwaltungsvorgängen enthalten noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden. Allein die Ausführungen der Antragsgegnerin, dass das Center einen Lebens- und Erlebnismittelpunkt bilde und die von der Beigeladenen geplante Veranstaltung einen besonderen Besucherstrom anziehen könne, sei zu pauschal und bilde keine tragfähige Grundlage für eine Prognose.

 

 

VG Halle, Beschluss vom 26. April 2017 - 4 B 212/17