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Urteil: Haftung bei "Auffahrunfall" auf Skipiste

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Skifahrer, der von hinten auf einen anderen Skifahrer auffährt, vollumfänglich für die entstandenen Schäden haftet.

Der Kläger und der Beklagte machten jeweils Urlaub in einem Tiroler Skigebiet. Während der Kläger zusammen mit seinem Sohn die Piste Nr. 8 befuhr, kam es zu einem heftigen Zusammenstoß mit dem Beklagten, bei dem sich der Kläger eine Unterschenkelfraktur und der Beklagte drei Rippenfrakturen zuzog. Der Kläger musste von der Bergwacht mit dem Helikopter ins Krankenhaus verbracht werden. Bei beiden Beteiligten wurde zudem die Skiausrüstung beschädigt. Vor dem LG Köln beanspruchten sie nun Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem jeweils anderen. Der Kläger verlangte ein Schmerzensgeld von weiteren 9.000 Euro sowie Schadensersatz für entstanden Kosten und Schäden in Höhe von rund 2.100 Euro, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Annahme einer Haftungsquote von 50% bereits 6.000 Euro Schmerzensgeld und einen Teil der Schäden gezahlt hatte. Er war der Ansicht, der Beklagte hafte zu 100%, da dieser den Zusammenstoß verursacht habe, indem er von hinten auf ihn aufgefahren sei. Der Beklagte wiederum bestand auf einem hälftigen Verschulden beider Beteiligten und verlangte im Wege der Widerklage selbst ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro sowie Ersatz für weitere Schäden im Umfang von rund 500 Euro. Der Unfall sei nämlich durch einen Frontalzusammenstoß zustande gekommen, während beide gleichzeitig – sozusagen nebeneinander – den Pistenabschnitt befahren hätten.

Das LG Köln hat dem Kläger Recht gegeben und den Beklagten zu weiteren 6.000 Euro Schmerzensgeld und rund 2.000 Euro Schadensersatz verurteilte.

Nach Auffassung des Landgerichts sprach gegen den Beklagten ein Anscheinsbeweis – ähnlich wie im Straßenverkehr –, da er "von hinten" auf den Kläger aufgefahren war. Nach der Beweisaufnahme war das Landgericht davon überzeugt, dass der Beklagte hinter dem Kläger die Piste befuhr. Nach der für das befahrene Skigebiet geltenden FIS-Regel Nr. 3 müsse der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährde. Komme es also zum Zusammenstoß, während der Beklagte hinter dem Kläger fahre, spreche dies zunächst dafür, dass der Beklagte gegen die FIS-Regel Nr. 3 verstoßen habe. Diesem bleibe zwar die Möglichkeit, diese Vermutungsregel durch den Nachweis eines abweichenden Geschehensablaufs zu erschüttern, allerdings gelang dies dem Beklagten in diesem Prozess nicht. Da auch kein sonstiger Verstoß des Klägers gegen FIS-Regeln erkennbar war, hafte der Beklagte für die dem Kläger entstandenen Schäden vollumfänglich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

LG Köln v. 30.11.2017