Am 10. Januar 2017 verurteilte die 1. Große Strafkammer den mittlerweile 26-jährigen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom 07. Juni 2017 (4 StR 197/17) das Urteil des Landgerichts auf und verwies es zur kompletten Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass nach den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils es nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Messerstiche sich in einer Notwehrsituation befunden hat. Das Landgericht wird daher prüfen müssen, ob aufgrund der Situation des Kampfes eine Notwehrsituation gegeben war oder nicht.
1 Angeklagter
1 Nebenkläger
5 Zeugen
Prozessbeginn: Dienstag, 12. Dezember 2017